§ 2 NÖ KJHEV Begriffsdefinitionen

NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.05.2026 bis 31.12.9999

Wohnformen zur Betreuung von Minderjährigen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.
  2. 1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: Einrichtungen für Minderjährige, die im Rahmen der Hilfeplanung des Kinder- und Jugendhilfeträgers einer Erziehungshilfe in Form einer vollen Erziehung bedürfen. Sie sollen den zu betreuenden Minderjährigen außerhalb der Familie einen Lebensraum zur Verfügung stellen, in dem die angemessene Versorgung ihrer individuellen, entwicklungsbedingten, materiellen, psychischen, körperlichen und sozialen Bedürfnisse erfolgen kann. Die Betreuung hat möglichst alltagsorientiert an familiennahen bzw. -ähnlichen Strukturen und Prozessen zu erfolgen. In jeder Gruppe befinden sich bis zu vier minderjährige Personen, die spezielle individuelle Bedürfnisse psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur aufweisen.
  3. 2.Ziffer 2Krisenzentren: Einrichtungen zur Überbrückung einer krisenhaften Periode mit akuter Kindeswohlgefährdung durch Verdacht auf Misshandlung, Missbrauch oder grobe Vernachlässigung, aber auch bei sozialen und familiären Krisen, wenn ein Verbleib des oder der Minderjährigen im familiären System problematisch erscheint. Neben der Betreuung der Minderjährigen ist es Aufgabe der Krisenzentren, mittels Krisenintervention und sozialer, psychologischer und pädagogischer Diagnostik Empfehlungen für eine Weiterversorgung innerhalb der Familie oder in einer Form der vollen Erziehung zu erarbeiten.
  4. 3.Ziffer 3Mutter-/Kind-Einrichtungen: Einrichtungen, die die Betreuung von minderjährigen Schwangeren und minderjährigen Müttern mit Kind sichern. Sie legen den Schwerpunkt der geleisteten Erziehungshilfe auf die Betreuung des unversorgten Kindes und die Anleitung der Mutter zur Betreuung des Kindes.
  5. 4.Ziffer 4Therapeutische/Intensivpädagogische Kleinwohnformen: Einrichtungen für minderjährige Personen, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen in einer anderen Wohnform nicht betreubar sind. Dies sind insbesondere minderjährige Personen mit erheblichen psychosozialen Belastungen, massiven Verhaltensauffälligkeiten oder Anpassungsstörungen mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens, sexuell übergriffigem Verhalten sowie aggressiven bzw. destruktiven Handlungen gegen sich selbst und bzw. oder gegen andere Personen.
  6. 5.Ziffer 5Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): Einrichtungen für Minderjährige zur Deckung eines dringenden kurz-, mittel- oder langfristigen Betreuungsbedarfs unter Heranziehung der für die jeweils erforderliche Betreuungsform (im Hinblick auf Betreuungsausmaß und –intensität) geeigneten Fachkräfte, sofern die Deckung des Betreuungsbedarfs nicht durch Inanspruchnahme einer der in Z 1 bis Z 4 angeführten Wohnformen erfolgen kann.Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): Einrichtungen für Minderjährige zur Deckung eines dringenden kurz-, mittel- oder langfristigen Betreuungsbedarfs unter Heranziehung der für die jeweils erforderliche Betreuungsform (im Hinblick auf Betreuungsausmaß und –intensität) geeigneten Fachkräfte, sofern die Deckung des Betreuungsbedarfs nicht durch Inanspruchnahme einer der in Ziffer eins bis Ziffer 4, angeführten Wohnformen erfolgen kann.

Stand vor dem 21.05.2026

In Kraft vom 23.12.2022 bis 21.05.2026

Wohnformen zur Betreuung von Minderjährigen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.
  2. 1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: Einrichtungen für Minderjährige, die im Rahmen der Hilfeplanung des Kinder- und Jugendhilfeträgers einer Erziehungshilfe in Form einer vollen Erziehung bedürfen. Sie sollen den zu betreuenden Minderjährigen außerhalb der Familie einen Lebensraum zur Verfügung stellen, in dem die angemessene Versorgung ihrer individuellen, entwicklungsbedingten, materiellen, psychischen, körperlichen und sozialen Bedürfnisse erfolgen kann. Die Betreuung hat möglichst alltagsorientiert an familiennahen bzw. -ähnlichen Strukturen und Prozessen zu erfolgen. In jeder Gruppe befinden sich bis zu vier minderjährige Personen, die spezielle individuelle Bedürfnisse psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur aufweisen.
  3. 2.Ziffer 2Krisenzentren: Einrichtungen zur Überbrückung einer krisenhaften Periode mit akuter Kindeswohlgefährdung durch Verdacht auf Misshandlung, Missbrauch oder grobe Vernachlässigung, aber auch bei sozialen und familiären Krisen, wenn ein Verbleib des oder der Minderjährigen im familiären System problematisch erscheint. Neben der Betreuung der Minderjährigen ist es Aufgabe der Krisenzentren, mittels Krisenintervention und sozialer, psychologischer und pädagogischer Diagnostik Empfehlungen für eine Weiterversorgung innerhalb der Familie oder in einer Form der vollen Erziehung zu erarbeiten.
  4. 3.Ziffer 3Mutter-/Kind-Einrichtungen: Einrichtungen, die die Betreuung von minderjährigen Schwangeren und minderjährigen Müttern mit Kind sichern. Sie legen den Schwerpunkt der geleisteten Erziehungshilfe auf die Betreuung des unversorgten Kindes und die Anleitung der Mutter zur Betreuung des Kindes.
  5. 4.Ziffer 4Therapeutische/Intensivpädagogische Kleinwohnformen: Einrichtungen für minderjährige Personen, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen in einer anderen Wohnform nicht betreubar sind. Dies sind insbesondere minderjährige Personen mit erheblichen psychosozialen Belastungen, massiven Verhaltensauffälligkeiten oder Anpassungsstörungen mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens, sexuell übergriffigem Verhalten sowie aggressiven bzw. destruktiven Handlungen gegen sich selbst und bzw. oder gegen andere Personen.
  6. 5.Ziffer 5Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): Einrichtungen für Minderjährige zur Deckung eines dringenden kurz-, mittel- oder langfristigen Betreuungsbedarfs unter Heranziehung der für die jeweils erforderliche Betreuungsform (im Hinblick auf Betreuungsausmaß und –intensität) geeigneten Fachkräfte, sofern die Deckung des Betreuungsbedarfs nicht durch Inanspruchnahme einer der in Z 1 bis Z 4 angeführten Wohnformen erfolgen kann.Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): Einrichtungen für Minderjährige zur Deckung eines dringenden kurz-, mittel- oder langfristigen Betreuungsbedarfs unter Heranziehung der für die jeweils erforderliche Betreuungsform (im Hinblick auf Betreuungsausmaß und –intensität) geeigneten Fachkräfte, sofern die Deckung des Betreuungsbedarfs nicht durch Inanspruchnahme einer der in Ziffer eins bis Ziffer 4, angeführten Wohnformen erfolgen kann.

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