§ 85 Oö. BauTG 2013 § 85

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Bauprodukte verwendet, die nichtein Bauprodukt entgegen den AnforderungenBestimmungen des § 63 § 55 oder des § 72 entsprechen,auf dem Markt bereitstellt;

2.

als Herstellerin oder Herstellerein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen desder § 66 §§ 59zuwiderhandelt, 65 oder 67 verwendet;

3.

als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer ermächtigten Stelleeine Registrierungsbescheinigung gemäß § 68 Abs. 2 Z 1 § 61 die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt (§ 68 Abs. 5) oder den Verpflichtungen desohne Befugnis gemäß § 68 Abs. 6 § 63 Abs. 1 nicht entspricht,ausstellt;

4.

ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,eine Registrierungsbescheinigung entgegen den Bestimmungen des § 61 Abs. 2 ausstellt;

5.

ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt,entgegen den Bestimmungen des § 64 Abs. 1 und 3 verwendet;

6.

ein Bauprodukt mitohne die erforderliche CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind,;

7.

ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält,;

8.

ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kannauf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;

9.

ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten österreichischen technischen Zulassung entspricht,dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;

10.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;

11.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;

1012.

sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,;

1113.

es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 46 bis 1012 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 46 bis 1113 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro, zu bestrafen.

(4) Übertretungen nach Abs. 1 Z 46 bis 1012 sind Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 46 bis 1113 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(6) Die Strafe des Verfalls von Bauprodukten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 46 bis 1113 im Zusammenhang stehen und die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Bauprodukte verwendet, die nichtein Bauprodukt entgegen den AnforderungenBestimmungen des § 63 § 55 oder des § 72 entsprechen,auf dem Markt bereitstellt;

2.

als Herstellerin oder Herstellerein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen desder § 66 §§ 59zuwiderhandelt, 65 oder 67 verwendet;

3.

als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer ermächtigten Stelleeine Registrierungsbescheinigung gemäß § 68 Abs. 2 Z 1 § 61 die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt (§ 68 Abs. 5) oder den Verpflichtungen desohne Befugnis gemäß § 68 Abs. 6 § 63 Abs. 1 nicht entspricht,ausstellt;

4.

ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,eine Registrierungsbescheinigung entgegen den Bestimmungen des § 61 Abs. 2 ausstellt;

5.

ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt,entgegen den Bestimmungen des § 64 Abs. 1 und 3 verwendet;

6.

ein Bauprodukt mitohne die erforderliche CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind,;

7.

ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält,;

8.

ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kannauf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;

9.

ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten österreichischen technischen Zulassung entspricht,dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;

10.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;

11.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;

1012.

sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,;

1113.

es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 46 bis 1012 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 46 bis 1113 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro, zu bestrafen.

(4) Übertretungen nach Abs. 1 Z 46 bis 1012 sind Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 46 bis 1113 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(6) Die Strafe des Verfalls von Bauprodukten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 46 bis 1113 im Zusammenhang stehen und die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

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