Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
(1)Absatz eins,Bauprodukte, für die
1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 66,) angeführt ist, oder
2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) ausgestellt wurde,
dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2026,)
(2)Absatz 2,Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 68) besteht.Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 68,) besteht.
(3)Absatz 3,Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (§ 68) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 68,) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
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