Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
(1)Absatz eins,Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 60) oder ÖE (§ 66) angeführt sind.Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011,, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) oder ÖE (Paragraph 66,) angeführt sind.
(2)Absatz 2,Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 gelten auch im Anwendungsbereich dieses Hauptstücks.Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011,, nach Artikel 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach Artikel 2, der Verordnung (EU) 2017/1369 gelten auch im Anwendungsbereich dieses Hauptstücks.
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