Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.11.2025
(1)Absatz einsDie Baubehörde hat im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstücks sowie der hierauf erlassenen Verordnungen hinsichtlich
1.Ziffer einsder Anforderung an Wände (einschließlich brandabschnittsbildender Wände), Decken und Dachkonstruktionen,
2.Ziffer 2der Größe von Brandabschnitten,
3.Ziffer 3der Ausführung von Gängen und Treppen,
4.Ziffer 4der Lage, des Niveaus und der Höhe von Räumen,
5.Ziffer 5der Mindestgröße von Fenstern und Türen (Belichtung und Belüftung), sowie
zuzulassen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage gerechtfertigt ist. (Anm: LGBl.Nr. 56/2021, 84/2025)zuzulassen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage gerechtfertigt ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2021, 84/2025)
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen gelten beim Neubau von baulichen Anlagen, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, wie Ausstellungsgebäude, Notstandsbauten oder Tribünen, und für die die Baubewilligung nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird. (Anm: LGBl.Nr. 56/2021)Die im Absatz eins, vorgesehenen Ausnahmen gelten beim Neubau von baulichen Anlagen, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, wie Ausstellungsgebäude, Notstandsbauten oder Tribünen, und für die die Baubewilligung nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2021)
(3)Absatz 3Weiters gelten die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen für Zubauten, Umbauten und sonstige Änderungen der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehenden baulichen Anlagen. Für solche Bauvorhaben kann die Baubehörde im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung der in Betracht kommenden BestimmungenWeiters gelten die im Absatz eins, vorgesehenen Ausnahmen für Zubauten, Umbauten und sonstige Änderungen der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehenden baulichen Anlagen. Für solche Bauvorhaben kann die Baubehörde im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen
1.Ziffer einstechnisch unmöglich ist, oder
2.Ziffer 2wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung der vorhandenen baulichen Anlagen insbesondere im Interesse des Denkmalschutzes, des Ortsbilds oder der Altstadterhaltung nicht gerechtfertigt wäre, oder
3.Ziffer 3einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern oder sonst eine unzumutbare Härte für die Bauwerberin oder den Bauwerber darstellen würde.
(4)Absatz 4Ausnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen nur auf Grund von Gutachten und nur insoweit zugelassen werden, als dies im Hinblick auf besondere örtliche oder sachliche Gegebenheiten erforderlich ist und den Erfordernissen des § 3 nicht widerspricht. Mit Ausnahme von Bauerleichterungen hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen nach Abs. 1 Z 6 liegt ein Widerspruch zu § 3 nur dann vor, wenn eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten ist. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Ausnahmen gemäß Absatz eins bis 3 dürfen nur auf Grund von Gutachten und nur insoweit zugelassen werden, als dies im Hinblick auf besondere örtliche oder sachliche Gegebenheiten erforderlich ist und den Erfordernissen des Paragraph 3, nicht widerspricht. Mit Ausnahme von Bauerleichterungen hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen nach Absatz eins, Ziffer 6, liegt ein Widerspruch zu Paragraph 3, nur dann vor, wenn eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
In Kraft seit 28.11.2025 bis 31.12.9999
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