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Legende:
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(2) Die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen gelten beim Neubau von baulichen Anlagen, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, wie Ausstellungsgebäude, Notstandsbauten oder Tribünen, und für die die Baubewilligung nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021)
(3) Weiters gelten die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen für Zubauten, Umbauten und sonstige Änderungen der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehenden baulichen Anlagen. Für solche Bauvorhaben kann die Baubehörde im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen
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(4) Ausnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen nur auf Grund von Gutachten und nur insoweit zugelassen werden, als dies im Hinblick auf besondere örtliche oder sachliche Gegebenheiten erforderlich ist und den Erfordernissen des § 3 nicht widerspricht.
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(2) Die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen gelten beim Neubau von baulichen Anlagen, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, wie Ausstellungsgebäude, Notstandsbauten oder Tribünen, und für die die Baubewilligung nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021)
(3) Weiters gelten die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen für Zubauten, Umbauten und sonstige Änderungen der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehenden baulichen Anlagen. Für solche Bauvorhaben kann die Baubehörde im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen
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(4) Ausnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen nur auf Grund von Gutachten und nur insoweit zugelassen werden, als dies im Hinblick auf besondere örtliche oder sachliche Gegebenheiten erforderlich ist und den Erfordernissen des § 3 nicht widerspricht.