§ 43 Oö. BauTG 2013 § 43

Oö. BauTG 2013 - Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden sind auf dem Bauplatz oder dem zu bebauenden Grundstück Stellplätze für Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der zukünftigen geplanten Verwendung des Gebäudes und der dabei durchschnittlich benötigten Stellplätze in ausreichender Anzahl einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten unter Bedachtnahme auf § 3 zu errichten.

(2) Soweit auf dem Bauplatz oder dem zu bebauenden Grundstück die erforderlichen Stellplätze nicht errichtet werden können, ist der Verpflichtung nach Abs. 1 entsprochen, wenn eine Abstellmöglichkeit auf Stellplätzen außerhalb des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstücks, jedoch innerhalb einer angemessenen, 300 m nicht überschreitenden Wegentfernung vorhanden ist und auf Dauer privatrechtlich sichergestellt wird.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß bei der Errichtung anderer bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Bauvorhaben, wenn nach ihrer Errichtung ein zusätzlicher Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist.

(4) Garagen können auch Nebenräume enthalten, die zur Aufnahme von dem Betrieb der abgestellten Kraftfahrzeuge dienenden Bestandteilen und Geräten sowie von Gartengeräten bestimmt sind.

(5) Vor Garagentoren, Schranken und anderen die Zufahrt von öffentlichen Verkehrsflächen zu Stellplätzen nur zeitweilig freigebenden Einrichtungen sowie vor mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum zur Straßenfluchtlinie oder zur Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche von mindestens 5 m vorzusehen.

(6) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 5 sind zulässig,

1.

wenn eine jederzeitige Zufahrtsmöglichkeit durch besondere technische Vorkehrungen, wie die automatische Freigabe der Einfahrt, sichergestellt ist oder

2.

wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse die Einhaltung des Stauraums technisch unmöglich und mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Verkehrs nicht zu rechnen ist oder

3.

im geschlossen bebauten Gebiet.

(7) Die Errichtung und Verwendung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7.500 kg in Wohngebieten (§ 22 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) ist unzulässig.

(8) Die Errichtung von Stellplätzen auf Flächen, die gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 als Spielplatz für Kinder oder gemäß § 45 als Erholungsflächen herzustellen oder zu gestalten sind, ist unzulässig.

(9) Bei Stellplätzen von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, bei Parkhäusern und Tiefgaragen sowie bei Wohnbauten mit mehr als drei Wohnungen ist für je begonnene 30 Stellplätze mindestens ein barrierefrei ausgeführter Stellplatz vorzusehen und als solcher zu kennzeichnen.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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