Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat Energieausweise stichprobenweise zu überprüfen. Dabei ist der Anhang II (Option 1a) der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153/13 vom 18. Juni 2010, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S 75, zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2021)Die Landesregierung hat Energieausweise stichprobenweise zu überprüfen. Dabei ist der Anhang römisch II (Option 1a) der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153/13 vom 18. Juni 2010, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S 75, zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2021)
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 auch eine geeignete und befugte unabhängige Stelle durch Verordnung betrauen; § 84a gilt sinngemäß.Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Absatz eins, auch eine geeignete und befugte unabhängige Stelle durch Verordnung betrauen; Paragraph 84 a, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Ausstellerinnen und Aussteller von Energieausweisen, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonst Verfügungsberechtigte der Gebäude, auf die sich der Energieausweis bezieht, sowie Baubehörden sind verpflichtet, auf Aufforderung die Energieausweise und alle zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2021)Ausstellerinnen und Aussteller von Energieausweisen, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonst Verfügungsberechtigte der Gebäude, auf die sich der Energieausweis bezieht, sowie Baubehörden sind verpflichtet, auf Aufforderung die Energieausweise und alle zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2021)
(4)Absatz 4Zur Überprüfung der Energieausweise nach Abs. 1 kann die Landesregierung oder die nach Abs. 2 betraute Stelle die Urheberin oder den Urheber der in der Oö. Energieausweisdatenbank hinzugefügten Informationen ermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 21/2025)Zur Überprüfung der Energieausweise nach Absatz eins, kann die Landesregierung oder die nach Absatz 2, betraute Stelle die Urheberin oder den Urheber der in der Oö. Energieausweisdatenbank hinzugefügten Informationen ermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 21/2025)
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36a Oö. BauTG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 36a Oö. BauTG 2013