Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat für die elektronische Erfassung der nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Energieausweise eine Datenbank (Oö. Energieausweisdatenbank) einzurichten.
(2)Absatz 2In der Oö. Energieausweisdatenbank können folgende personenbezogene Daten und Energieausweisdaten verarbeitet werden:
1.Ziffer einsDaten des Energieausweises;
2.Ziffer 2Energieausweis im Dateiformat;
3.Ziffer 3Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten;
4.Ziffer 4Gebäudedaten des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz);
5.Ziffer 5Name, Adress- und Kontaktdaten von
a)Litera azur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen (§ 7 Abs. 1 Oö. Bautechnikverordnung 2013);zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen (Paragraph 7, Absatz eins, Oö. Bautechnikverordnung 2013);
b)Litera bEigentümerinnen und Eigentümern der Gebäude;
c)Litera cNutzerinnen und Nutzern der Oö. Energieausweisdatenbank.
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zur erforderlichen Aktualisierung von Daten in der Oö. Energieausweisdatenbank festlegen.
(3)Absatz 3Die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen (§ 7 Abs. 1 Oö. Bautechnikverordnung 2013) haben die Daten nach Abs. 2 und die Energieausweise in der Oö. Energieausweisdatenbank in elektronischer Form zu registrieren und werden dazu ermächtigt, die Daten der jeweils von ihnen ausgestellten und übermittelten Dokumente zu verarbeiten. Ein Energieausweis ist erst nach erfolgter Registrierung gültig.Die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen (Paragraph 7, Absatz eins, Oö. Bautechnikverordnung 2013) haben die Daten nach Absatz 2 und die Energieausweise in der Oö. Energieausweisdatenbank in elektronischer Form zu registrieren und werden dazu ermächtigt, die Daten der jeweils von ihnen ausgestellten und übermittelten Dokumente zu verarbeiten. Ein Energieausweis ist erst nach erfolgter Registrierung gültig.
(4)Absatz 4Die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen haben Zugriff auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz).Die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen haben Zugriff auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz).
(5)Absatz 5Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.
(6)Absatz 6Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden hinsichtlich der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Energieausweise werden ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und insbesondere für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 36a oder zur Verfolgung statistischer, energie- und umweltpolitischer sowie raumordnungsrechtlicher Ziele, zur Information über gesetzliche Pflichten, zu Forschungszwecken, zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krisen- und Katastrophenschutzes sowie zu förderrelevanten Abwicklungen, die in der Oö. Energieausweisdatenbank gespeicherten Daten nach Abs. 2 zu verarbeiten.Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden hinsichtlich der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Energieausweise werden ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und insbesondere für Zwecke des Kontrollsystems gemäß Paragraph 36 a, oder zur Verfolgung statistischer, energie- und umweltpolitischer sowie raumordnungsrechtlicher Ziele, zur Information über gesetzliche Pflichten, zu Forschungszwecken, zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krisen- und Katastrophenschutzes sowie zu förderrelevanten Abwicklungen, die in der Oö. Energieausweisdatenbank gespeicherten Daten nach Absatz 2, zu verarbeiten.
(7)Absatz 7Die in Abs. 3 und 6 genannten Personen und Stellen üben ihre Funktion als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der VO (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1, aus und verarbeiten die personenbezogenen Daten der Oö. Energieausweisdatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich.Die in Absatz 3 und 6 genannten Personen und Stellen üben ihre Funktion als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der VO (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1, aus und verarbeiten die personenbezogenen Daten der Oö. Energieausweisdatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich.
(8)Absatz 8Mit der Registrierung gemäß Abs. 3 wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit ein digitaler Zugang zum Energieausweis zur Verfügung gestellt.Mit der Registrierung gemäß Absatz 3, wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit ein digitaler Zugang zum Energieausweis zur Verfügung gestellt.
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