§ 46 Oö. BauTG 2013

Oö. BauTG 2013 - Oö. Bautechnikgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Bei jedem Neubau mit mehr als drei Wohnungen sind – vorbehaltlich des Abs. 2 – jedenfalls folgende Gemeinschaftsanlagen zu schaffen:

1.

eine ausreichend große, nicht überbaute Fläche auf dem Bauplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe als Spielplatz für Kinder, sofern die Zweckbestimmung des Gebäudes das Wohnen von Kindern nicht ausschließt,

2.

ausreichend große, zweckentsprechende Abstellräume für Kinderwagen und dergleichen,

3.

ausreichende Einrichtungen zum Trocknen der Wäsche, wenn sich die Abstellräume gemäß § 3 Abs. 3 letzter Satz Oö. Bautechnikverordnung 2013 nicht innerhalb der Wohnung befinden.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2021)

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht

1.

soweit entsprechende Gemeinschaftsanlagen auf benachbarten Grundstücken zur Verfügung stehen und

2.

für Reihenhäuser mit jeweils nur einer Wohnung.

(3) Spielplätze gemäß Abs. 1 Z 1 sind so anzulegen und einzurichten, dass sie in kurzer und günstiger Wegverbindung zu den Wohnanlagen stehen und eine möglichst gefahrlose Benutzung gewährleistet ist.

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 Oö. BauTG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 Oö. BauTG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 Oö. BauTG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 Oö. BauTG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 Oö. BauTG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 Oö. BauTG 2013
§ 47 Oö. BauTG 2013