Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
(1)Absatz eins,Bauprodukte müssen brauchbar sein, das heißt, solche Merkmale (wesentliche Anforderungen) aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung den Anforderungen
1.Ziffer einsder mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
2.Ziffer 2des Brandschutzes,
3.Ziffer 3der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
4.Ziffer 4der Nutzungssicherheit,
5.Ziffer 5des Schallschutzes und
6.Ziffer 6der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
entspricht.
(2)Absatz 2,Für Bauprodukte gilt die widerlegbare Vermutung, dass sie den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen,Für Bauprodukte gilt die widerlegbare Vermutung, dass sie den Anforderungen nach Absatz eins, entsprechen,
1.Ziffer einswenn sie entsprechend einer harmonisierten Europäischen Norm oder einer Europäischen technischen Bewertung hergestellt sind, die CE-Kennzeichnung tragen und die relevanten wesentlichen Merkmale von der Herstellerin oder vom Hersteller in einer Leistungserklärung erklärt werden, oder
2.Ziffer 2sofern keine europäische technische Spezifikation besteht und die Bauprodukte in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführt sind, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, odersofern keine europäische technische Spezifikation besteht und die Bauprodukte in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) angeführt sind, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
3.Ziffer 3für das Bauprodukt eine Bautechnische Zulassung (§ 68) besteht.für das Bauprodukt eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 68,) besteht.
(3)Absatz 3,Liegt für ein Bauprodukt keine harmonisierte Europäische Norm, Europäische technische Bewertung oder Bautechnische Zulassung vor und ist das Bauprodukt nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt, so ist - außer in den Fällen des § 86 Abs. 2 Z 6 - der Baubehörde über deren Verlangen die Brauchbarkeit des Bauprodukts von der Bauherrin oder vom Bauherrn durch die Vorlage von geeigneten Gutachten nachzuweisen.Liegt für ein Bauprodukt keine harmonisierte Europäische Norm, Europäische technische Bewertung oder Bautechnische Zulassung vor und ist das Bauprodukt nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt, so ist - außer in den Fällen des Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 6, - der Baubehörde über deren Verlangen die Brauchbarkeit des Bauprodukts von der Bauherrin oder vom Bauherrn durch die Vorlage von geeigneten Gutachten nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen; Abs. 3 gilt sinngemäß.Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach Absatz eins, entsprechen; Absatz 3, gilt sinngemäß.
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