§ 47 Oö. BauTG 2013 § 47

Oö. BauTG 2013 - Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden sind im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich sowie in der roten oder gelben Gefahrenzone im Sinn forst- oder wasserrechtlicher Vorschriften des Bundes hochwassergeschützt zu planen und auszuführen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1.

den Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, die auf Grund ihrer Funktion ungeachtet einer Hochwassergefährdung an bestimmten Standorten errichtet werden müssen (zB Schifffahrtseinrichtungen, Bestandteile von Hochwasserschutzanlagen wie Pumpengebäude oder Lagerhallen);

2.

den Neu-, Zu- und Umbau von Nebengebäuden mit einer bebauten Fläche bis 35 m², sofern sie nicht zur Tierhaltung oder zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bestimmt sind.

(3) Unter hochwassergeschützter Gestaltung ist eine Ausführung zu verstehen, durch die ein ausreichender Hochwasserschutz der geplanten Bebauung, soweit sie unter dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs (Abs. 1) liegt, gegeben ist. Erforderlichenfalls ist dies auch durch Auflagen oder Bedingungen (§ 35 Abs. 2 bzw. § 25a Abs. 1a Oö. Bauordnung 1994) sicherzustellen. Entsprechende Bestimmungen können auch in einem Bebauungsplan festgelegt werden.

(4) Unter hochwassergeschützter Gestaltung im Sinn des Abs. 3 ist insbesondere zu verstehen, dass

1.

der Baukörper gegenüber dem Untergrund abgedichtet oder eine aufgeständerte Bauweise gewählt wird,

2.

zu Gebäudeöffnungen Abdichtungs- und Schutzmaßnahmen gegen einen Wassereintritt in das Gebäude vorgesehen und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen funktionsfähig bereitgehalten werden,

3.

das Gebäude aus wasserbeständigen Baustoffen und auftriebssicher ausgeführt wird,

4.

die Fußbodenoberkanten von Wohnräumen, Stallungen und Räumen mit wichtigen betrieblichen Einrichtungen mindestens 50 cm über dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs (Abs. 1) liegen und

5.

bei Räumen, die zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bestimmt sind, die Fußbodenoberkanten mindestens 50 cm über dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs (Abs. 1) liegen oder solche Räume jedenfalls so ausgeführt werden, dass ein Austritt der gelagerten Stoffe verhindert wird.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

(5) Für Bereiche im Sinn des Abs. 1, die auf Grund technischer Hochwasserschutzmaßnahmen nicht mehr im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich liegen, gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäß. In diesen Bereichen ist unter hochwassergeschützter Gestaltung im Sinn des Abs. 3 zu verstehen, dass

1.

bei Wohnzwecken dienenden Räumen

a)

die Fußbodenoberkante mindestens 50 cm über dem Niveau des ursprünglichen Hochwasserabflussbereichs (Abs. 1) vor Errichtung der technischen Hochwasserschutzmaßnahme liegt, oder

b)

die Wände und Böden sowie allfällige Öffnungen gegen den Eintritt von Wasser abgedichtet werden; die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen sind funktionsfähig bereit zu halten;

2.

bei Gebäuden mit Wohnzwecken dienenden Räumen jene Gebäudeteile, die unter dem Niveau des ursprünglichen Hochwasserabflussbereichs (Abs. 1) zu liegen kommen, aus wasserbeständigen Baustoffen herzustellen und die Gebäude auftriebsicher auszuführen sind;

3.

bei Räumen, die zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bestimmt sind, die Fußbodenoberkanten mindestens 50 cm über dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs (Abs. 1) liegen oder solche Räume jedenfalls so ausgeführt werden, dass ein Austritt der gelagerten Stoffe verhindert wird.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

(6) Abs. 5 gilt nicht für Bereiche, die auf Grund technischer Hochwasserschutzmaßnahmen mindestens vor 300-jährlichen Hochwässern geschützt sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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