§ 54 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 60) oder ÖE (§ 66) angeführt sind.Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011,, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) oder ÖE (Paragraph 66,) angeführt sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 gelten auch im Anwendungsbereich dieses Hauptstücks.Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011,, nach Artikel 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach Artikel 2, der Verordnung (EU) 2017/1369 gelten auch im Anwendungsbereich dieses Hauptstücks.

Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 60) oder ÖE (§ 66) angeführt sind.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014LGBl.Nr. 59/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2026,)

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 60) oder ÖE (§ 66) angeführt sind.Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011,, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) oder ÖE (Paragraph 66,) angeführt sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 gelten auch im Anwendungsbereich dieses Hauptstücks.Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011,, nach Artikel 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach Artikel 2, der Verordnung (EU) 2017/1369 gelten auch im Anwendungsbereich dieses Hauptstücks.

Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 60) oder ÖE (§ 66) angeführt sind.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014LGBl.Nr. 59/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2026,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten