§ 54 Oö. BauTG 2013 § 54

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

ImRegelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn dieses Hauptstücks bedeutetder Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 60) oder ÖE (§ 66) angeführt sind.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

1.

Akkreditierung: die formelle Anerkennung, dass eine Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist;

2.

Prüfung: ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines Kennwerts oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produkts, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist;

3.

Überwachung: die Untersuchung eines Erzeugnisses, seiner Bauart, einer Dienstleistung, eines Verfahrens oder einer technischen Anlage und der Feststellung ihrer Konformität mit besonderen oder allgemeinen Anforderungen auf Grund einer sachverständigen Beurteilung;

4.

Überwachungsstelle: eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt;

5.

Überwachungsbericht: eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält;

6.

Konformität: die Übereinstimmung eines Erzeugnisses, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten (europäischen technischen Spezifikationen);

7.

Zertifizierung: die förmliche Bescheinigung der Konformität durch einen unparteiischen Dritten, der für diese Tätigkeit hiezu akkreditiert ist;

8.

Zertifizierungsstelle: eine beim Amt der Landesregierung eingerichtete Stelle, die Zertifizierungen durchführt;

9.

Institution oder akkreditierte Stelle: eine physische oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft;

10.

Europäische technische Spezifikation: eine harmonisierte Norm, eine europäische technische Zulassung oder eine anerkannte nationale Norm, die technische Anforderungen beschreibt, die durch ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllt werden müssen;

11.

Harmonisierte Norm: eine technische Regel, die von europäischen Normungsorganisationen (CEN/CENELEC) auf Grund eines Mandats der Europäischen Kommission im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitet wurde;

12.

Anerkannte nationale Normen: in EWR-Staaten für Bauprodukte geltende technische Regeln, von denen auf Grund eines gemäß der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, dass sie mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen;

13.

Europäische technische Zulassung: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird (§ 55);

14.

Regelwerke: europäische technische Spezifikationen im Sinn der Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989, S 12, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S 1; Bauproduktenrichtlinie) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten nach § 64 oder nach § 73 angeführt sind.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2014

ImRegelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn dieses Hauptstücks bedeutetder Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 60) oder ÖE (§ 66) angeführt sind.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

1.

Akkreditierung: die formelle Anerkennung, dass eine Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist;

2.

Prüfung: ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines Kennwerts oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produkts, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist;

3.

Überwachung: die Untersuchung eines Erzeugnisses, seiner Bauart, einer Dienstleistung, eines Verfahrens oder einer technischen Anlage und der Feststellung ihrer Konformität mit besonderen oder allgemeinen Anforderungen auf Grund einer sachverständigen Beurteilung;

4.

Überwachungsstelle: eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt;

5.

Überwachungsbericht: eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält;

6.

Konformität: die Übereinstimmung eines Erzeugnisses, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten (europäischen technischen Spezifikationen);

7.

Zertifizierung: die förmliche Bescheinigung der Konformität durch einen unparteiischen Dritten, der für diese Tätigkeit hiezu akkreditiert ist;

8.

Zertifizierungsstelle: eine beim Amt der Landesregierung eingerichtete Stelle, die Zertifizierungen durchführt;

9.

Institution oder akkreditierte Stelle: eine physische oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft;

10.

Europäische technische Spezifikation: eine harmonisierte Norm, eine europäische technische Zulassung oder eine anerkannte nationale Norm, die technische Anforderungen beschreibt, die durch ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllt werden müssen;

11.

Harmonisierte Norm: eine technische Regel, die von europäischen Normungsorganisationen (CEN/CENELEC) auf Grund eines Mandats der Europäischen Kommission im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitet wurde;

12.

Anerkannte nationale Normen: in EWR-Staaten für Bauprodukte geltende technische Regeln, von denen auf Grund eines gemäß der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, dass sie mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen;

13.

Europäische technische Zulassung: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird (§ 55);

14.

Regelwerke: europäische technische Spezifikationen im Sinn der Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989, S 12, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S 1; Bauproduktenrichtlinie) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten nach § 64 oder nach § 73 angeführt sind.

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