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(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 68) besteht.
(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (§ 68) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 89 aus 2014,)
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 68) besteht.
(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (§ 68) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 89 aus 2014,)