§ 55 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bauprodukte, für die
    1. 1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 66,) angeführt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) ausgestellt wurde,
    dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 68) besteht.Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 68,) besteht.
  3. (3)Absatz 3,Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (§ 68) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 68,) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 68) besteht.

(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (§ 68) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 89 aus 2014,)

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Bauprodukte, für die
    1. 1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 66,) angeführt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) ausgestellt wurde,
    dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 68) besteht.Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 68,) besteht.
  3. (3)Absatz 3,Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (§ 68) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 68,) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 68) besteht.

(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (§ 68) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 89 aus 2014,)

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