§ 85 Oö. BauTG 2013

Oö. BauTG 2013 - Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 55 auf dem Markt bereitstellt;ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des Paragraph 55, auf dem Markt bereitstellt;
    2. 2.Ziffer 2ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen der §§ 59, 65 oder 67 verwendet;ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 59, 65, oder 67 verwendet;
    3. 3.Ziffer 3eine Registrierungsbescheinigung gemäß § 61 ohne Befugnis gemäß § 63 Abs. 1 ausstellt;eine Registrierungsbescheinigung gemäß Paragraph 61, ohne Befugnis gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ausstellt;
    4. 4.Ziffer 4eine Registrierungsbescheinigung entgegen den Bestimmungen des § 61 Abs. 2 ausstellt;eine Registrierungsbescheinigung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2, ausstellt;
    5. 5.Ziffer 5das Einbauzeichen ÜA entgegen den Bestimmungen des § 64 Abs. 1 und 3 verwendet;das Einbauzeichen ÜA entgegen den Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz eins und 3 verwendet;
    6. 6.Ziffer 6ein Bauprodukt ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;
    7. 7.Ziffer 7ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;
    8. 8.Ziffer 8ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
    9. 9.Ziffer 9ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
    10. 10.Ziffer 10ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
    11. 11.Ziffer 11ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
    12. 12.Ziffer 12sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
    13. 12a.Ziffer 12 aein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen der Bestimmung des § 72 verwendet;ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen der Bestimmung des Paragraph 72, verwendet;
    14. 13.Ziffer 13es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten.
    (Anm: LGBl.Nr. 34/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 34/2026)
  2. (2)Absatz 2,Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 6 bis 12 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 12 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 6 bis 13 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Absatz eins, sind mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4,Übertretungen nach Abs. 1 Z 6 bis 12 sind Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer 6 bis 12 sind Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
  5. (5)Absatz 5,Geldstrafen nach Abs. 1 Z 6 bis 13 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.Geldstrafen nach Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
  6. (6)Absatz 6,Die Strafe des Verfalls von Bauprodukten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 6 bis 13 im Zusammenhang stehen und die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.Die Strafe des Verfalls von Bauprodukten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 im Zusammenhang stehen und die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

         

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2014)

In Kraft seit 23.04.2026 bis 31.12.9999
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