Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.Ziffer einsein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 55 auf dem Markt bereitstellt;ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des Paragraph 55, auf dem Markt bereitstellt;
2.Ziffer 2ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen der §§ 59, 65 oder 67 verwendet;ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 59, 65, oder 67 verwendet;
4.Ziffer 4eine Registrierungsbescheinigung entgegen den Bestimmungen des § 61 Abs. 2 ausstellt;eine Registrierungsbescheinigung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2, ausstellt;
5.Ziffer 5das Einbauzeichen ÜA entgegen den Bestimmungen des § 64 Abs. 1 und 3 verwendet;das Einbauzeichen ÜA entgegen den Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz eins und 3 verwendet;
6.Ziffer 6ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;
7.Ziffer 7ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt oder verwendet;
8.Ziffer 8ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
9.Ziffer 9ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
10.Ziffer 10ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
11.Ziffer 11ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
12.Ziffer 12sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
12a.Ziffer 12 aein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen der Bestimmung des § 72 verwendet;ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen der Bestimmung des Paragraph 72, verwendet;
13.Ziffer 13es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten;
14.Ziffer 14den Verpflichtungen nach Art. 3, 4, 5 und 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht nachkommt;den Verpflichtungen nach Artikel 3, 4, 5 und 6 oder Artikel 11, Absatz 13, der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht nachkommt;
15.Ziffer 15eine Leistungserklärung entgegen Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich erstellt oder diese nicht bzw. nicht fristgerecht zur Verfügung stellt;eine Leistungserklärung entgegen Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, nicht oder fälschlich erstellt oder diese nicht bzw. nicht fristgerecht zur Verfügung stellt;
16.Ziffer 16den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt.den Verpflichtungen nach den Artikel 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, nicht nachkommt.
(2)Absatz 2,Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 6 bis 12 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 12 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 2.500 Euro und bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 2.500 Euro und bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2026,)
(4)Absatz 4,Übertretungen nach Abs. 1 sind, soweit der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt bei Dauerdelikten ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)Übertretungen nach Absatz eins, sind, soweit der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt bei Dauerdelikten ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2026,)
(5)Absatz 5,Geldstrafen nach Abs. 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)Geldstrafen nach Absatz eins, fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2026,)
(6)Absatz 6,Die Strafe des Verfalls von Bauprodukten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 bis 14 im Zusammenhang stehen und die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)Die Strafe des Verfalls von Bauprodukten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 bis 14 im Zusammenhang stehen und die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2026,)
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 85 Oö. BauTG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 85 Oö. BauTG 2013