Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
(1)Absatz eins,Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, hat die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, Art. 18 und Art. 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Bestimmungen dieses Abschnitts, ausgenommen § 77 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, gelten die Bestimmungen der Artikel 16, Absatz eins bis 5, Artikel 17,, Artikel 18 und Artikel 19, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Bestimmungen dieses Abschnitts, ausgenommen Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und 9, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinn der Verordnung (EU) 2017/1369 hat die Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfolgen.
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