§ 77 Oö. BauTG 2013

Oö. BauTG 2013 - Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsErstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
    2. 2.Ziffer 2Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
    3. 3.Ziffer 3Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, erforderlichenfalls auch auf der Baustelle;
    4. 4.Ziffer 4Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;
    5. 5.Ziffer 5Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere jene gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020;Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere jene gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/1020;
    6. 6.Ziffer 6Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
    7. 7.Ziffer 7Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
    8. 8.Ziffer 8Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einem ernsten Risiko verbundenen Bauprodukten;
    9. 9.Ziffer 9Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Bauprodukten;
    10. 10.Ziffer 10Kooperation und Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.Kooperation und Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Der Marktüberwachungsbehörde werden die Befugnisse für die Marktüberwachung nach Art. 14, ausgenommen Abs. 3 lit. c, der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)Der Marktüberwachungsbehörde werden die Befugnisse für die Marktüberwachung nach Artikel 14,, ausgenommen Absatz 3, Litera c,, der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2026,)
  3. (3)Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, zB im Internet, über ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme zu informieren.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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