Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
Erlangt die Baubehörde Kenntnis
1.Ziffer einsvon Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
2.Ziffer 2davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 1 vorliegt,davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz eins, vorliegt,
hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2026,)
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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