I. Einbauzeichen:römisch eins. Einbauzeichen:
Das Einbauzeichen nach § 64 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:Das Einbauzeichen nach Paragraph 64, besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
R-1.3.1-00-0001 |
II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:römisch zwei. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:


III. Anbringung des Einbauzeichens:römisch drei. Anbringung des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im § 64 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen. Das Einbauzeichen ist an der hiefür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Paragraph 64, Absatz eins, angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen. Das Einbauzeichen ist an der hiefür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:römisch vier. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist von der Herstellerin oder vom Hersteller nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauprodukts anzubringen.Das Einbauzeichen ist von der Herstellerin oder vom Hersteller nach Maßgabe des Paragraph 64, Absatz eins, vor dem Inverkehrbringen des Bauprodukts anzubringen.
V. Sonstige Bestimmungen:römisch fünf. Sonstige Bestimmungen:
Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014, 59/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 89 aus 2014,, 59 aus 2026,)
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