Anl. 1 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999

I. Einbauzeichen:römisch eins. Einbauzeichen:

CE-Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung (Das Einbauzeichen nach § 59 Abs. 1§ 64 ) besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben "CE"„Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:Das Einbauzeichen nach Paragraph 64, besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1.Ziffer einsRegistrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von
    1. a)Litera ader Identifikationsnummer des Bauprodukts, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA (§ 60) vorgesehenen Nummer entspricht,der Identifikationsnummer des Bauprodukts, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) vorgesehenen Nummer entspricht,
    2. b)Litera bden letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt wurde, und
    3. c)Litera cder vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung der Produktregistrierung.
    Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:

R-1.3.1-00-0001

Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit folgendem Schriftbilddieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
  1. 2.Ziffer 2Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat.

II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:römisch zwei. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:

  1. 1.Ziffer einsFür die Gestaltung der Großbuchstaben „ÜA“ ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit „R“ gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.

  1. 2.Ziffer 2Die zusätzlichen Angaben nach Punkt I. sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.Die zusätzlichen Angaben nach Punkt römisch eins. sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.

III. Anbringung des Einbauzeichens:römisch drei. Anbringung des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, wobei bei Verkleinerungenim § 64 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen. Das Einbauzeichen ist an der hiefür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Paragraph 64, Absatz eins, angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen. Das Einbauzeichen ist an der hiefür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.

IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:römisch vier. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist von der Herstellerin oder Vergrößerungen die sichvom Hersteller nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauprodukts anzubringen.Das Einbauzeichen ist von der Herstellerin oder vom Hersteller nach Maßgabe des Paragraph 64, Absatz eins, vor dem Inverkehrbringen des Bauprodukts anzubringen.

V. Sonstige Bestimmungen:römisch fünf. Sonstige Bestimmungen:

Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014, 59/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 89 aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen; die verschiedenen Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm; hinter der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der Stelle2014,, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde59 aus 2026, anzuführen:)

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.07.2026

I. Einbauzeichen:römisch eins. Einbauzeichen:

CE-Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung (Das Einbauzeichen nach § 59 Abs. 1§ 64 ) besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben "CE"„Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:Das Einbauzeichen nach Paragraph 64, besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1.Ziffer einsRegistrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von
    1. a)Litera ader Identifikationsnummer des Bauprodukts, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA (§ 60) vorgesehenen Nummer entspricht,der Identifikationsnummer des Bauprodukts, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) vorgesehenen Nummer entspricht,
    2. b)Litera bden letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt wurde, und
    3. c)Litera cder vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung der Produktregistrierung.
    Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:

R-1.3.1-00-0001

Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit folgendem Schriftbilddieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
  1. 2.Ziffer 2Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat.

II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:römisch zwei. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:

  1. 1.Ziffer einsFür die Gestaltung der Großbuchstaben „ÜA“ ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit „R“ gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.

  1. 2.Ziffer 2Die zusätzlichen Angaben nach Punkt I. sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.Die zusätzlichen Angaben nach Punkt römisch eins. sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.

III. Anbringung des Einbauzeichens:römisch drei. Anbringung des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, wobei bei Verkleinerungenim § 64 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen. Das Einbauzeichen ist an der hiefür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Paragraph 64, Absatz eins, angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen. Das Einbauzeichen ist an der hiefür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.

IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:römisch vier. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist von der Herstellerin oder Vergrößerungen die sichvom Hersteller nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauprodukts anzubringen.Das Einbauzeichen ist von der Herstellerin oder vom Hersteller nach Maßgabe des Paragraph 64, Absatz eins, vor dem Inverkehrbringen des Bauprodukts anzubringen.

V. Sonstige Bestimmungen:römisch fünf. Sonstige Bestimmungen:

Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014, 59/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 89 aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen; die verschiedenen Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm; hinter der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der Stelle2014,, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde59 aus 2026, anzuführen:)

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