§ 79 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999

Erlangt die Baubehörde Kenntnis

1.

von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder

2.

davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 1 Z 4 bis 10 vorliegt,

hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

  1. 1.Ziffer einsvon Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
  2. 2.Ziffer 2davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 1 vorliegt,davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz eins, vorliegt,
hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2026,)

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.07.2026

Erlangt die Baubehörde Kenntnis

1.

von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder

2.

davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 1 Z 4 bis 10 vorliegt,

hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

  1. 1.Ziffer einsvon Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
  2. 2.Ziffer 2davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 1 vorliegt,davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz eins, vorliegt,
hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2026,)

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