§ 75 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, hat die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, Art. 18 und Art. 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Bestimmungen dieses Abschnitts, ausgenommen § 77 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, gelten die Bestimmungen der Artikel 16, Absatz eins bis 5, Artikel 17,, Artikel 18 und Artikel 19, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Bestimmungen dieses Abschnitts, ausgenommen Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und 9, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinn der Verordnung (EU) 2017/1369 hat die Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfolgen.

(1Anm: LGBl.Nr. 59/2026) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für BauprodukteAnmerkung, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen.

(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, gelten die Bestimmungen der ArtLGBl.Nr. 19 bis 21 der Verordnung (EG59 aus 2026,) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008, S 30, sowie die Bestimmungen dieses Abschnitts, ausgenommen § 77 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, hat die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, Art. 18 und Art. 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Bestimmungen dieses Abschnitts, ausgenommen § 77 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, gelten die Bestimmungen der Artikel 16, Absatz eins bis 5, Artikel 17,, Artikel 18 und Artikel 19, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Bestimmungen dieses Abschnitts, ausgenommen Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und 9, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinn der Verordnung (EU) 2017/1369 hat die Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfolgen.

(1Anm: LGBl.Nr. 59/2026) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für BauprodukteAnmerkung, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen.

(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, gelten die Bestimmungen der ArtLGBl.Nr. 19 bis 21 der Verordnung (EG59 aus 2026,) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008, S 30, sowie die Bestimmungen dieses Abschnitts, ausgenommen § 77 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.

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