§ 185 Stmk. VRG Beschwerderecht

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde bei den Organen der Gemeinde Beschwerden zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Beschwerden sind nicht zu behandeln.

(1) Jedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde bei den Organen der Gemeinde Beschwerden zu erheben.

(2) Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Beschwerden sind nicht zu behandeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990, LGBl. Nr. 69/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1990,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2025,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 12.10.1990 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsJedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde bei den Organen der Gemeinde Beschwerden zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Beschwerden sind nicht zu behandeln.

(1) Jedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde bei den Organen der Gemeinde Beschwerden zu erheben.

(2) Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Beschwerden sind nicht zu behandeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990, LGBl. Nr. 69/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1990,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2025,

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