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(1) Jedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde bei den Organen der Gemeinde Beschwerden zu erheben.
(2) Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Beschwerden sind nicht zu behandeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990, LGBl. Nr. 69/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1990,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2025,
(1) Jedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde bei den Organen der Gemeinde Beschwerden zu erheben.
(2) Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Beschwerden sind nicht zu behandeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990, LGBl. Nr. 69/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1990,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2025,