§ 115 Stmk. VRG Behandlung von Beschwerden

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit dem nicht Geheimhaltungspflichten oder sonstige gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Beschwerden, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Beschwerde mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Beschwerdeführer an das zuständige Organ zu verweisen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Aufklärung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, ob der Beschwerdefall zum Anlaß genommen worden ist, Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Mißstände zu ergreifen.
  3. (3)Absatz 3Für die Erledigung von Beschwerden dürfen Landesverwaltungsabgaben nicht erhoben werden.
  4. (4)Absatz 4Kann eine Beschwerde nicht umgehend aufgeklärt werden, so ist dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß seine Beschwerde eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.
  5. (5)Absatz 5Ist dies zur Aufklärung der Beschwerde erforderlich, so kann der Beschwerdeführer eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Beschwerdeführer binnen einer von dem mit der Beschwerde befaßten Organ festzusetzenden, angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist keine Erläuterung, so ist das Organ nicht verpflichtet, die Beschwerde weiter zu behandeln. In der Einladung zur Erläuterung ist auf diese Folge der Fristversäumnis hinzuweisen.

(1) Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Beschwerden, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Beschwerde mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Beschwerdeführer an das zuständige Organ zu verweisen.

(2) Bei der Aufklärung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, ob der Beschwerdefall zum Anlaß genommen worden ist, Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Mißstände zu ergreifen.

(3) Für die Erledigung von Beschwerden dürfen Landesverwaltungsabgaben nicht erhoben werden.

(4) Kann eine Beschwerde nicht umgehend aufgeklärt werden, so ist dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß seine Beschwerde eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.

(5) Ist dies zur Aufklärung der Beschwerde erforderlich, so kann der Beschwerdeführer eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Beschwerdeführer binnen einer von dem mit der Beschwerde befaßten Organ festzusetzenden, angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist keine Erläuterung, so ist das Organ nicht verpflichtet, die Beschwerde weiter zu behandeln. In der Einladung zur Erläuterung ist auf diese Folge der Fristversäumnis hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990, LGBl. Nr. 69/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1990,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2025,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 12.10.1990 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsBeschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit dem nicht Geheimhaltungspflichten oder sonstige gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Beschwerden, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Beschwerde mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Beschwerdeführer an das zuständige Organ zu verweisen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Aufklärung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, ob der Beschwerdefall zum Anlaß genommen worden ist, Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Mißstände zu ergreifen.
  3. (3)Absatz 3Für die Erledigung von Beschwerden dürfen Landesverwaltungsabgaben nicht erhoben werden.
  4. (4)Absatz 4Kann eine Beschwerde nicht umgehend aufgeklärt werden, so ist dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß seine Beschwerde eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.
  5. (5)Absatz 5Ist dies zur Aufklärung der Beschwerde erforderlich, so kann der Beschwerdeführer eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Beschwerdeführer binnen einer von dem mit der Beschwerde befaßten Organ festzusetzenden, angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist keine Erläuterung, so ist das Organ nicht verpflichtet, die Beschwerde weiter zu behandeln. In der Einladung zur Erläuterung ist auf diese Folge der Fristversäumnis hinzuweisen.

(1) Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Beschwerden, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Beschwerde mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Beschwerdeführer an das zuständige Organ zu verweisen.

(2) Bei der Aufklärung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, ob der Beschwerdefall zum Anlaß genommen worden ist, Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Mißstände zu ergreifen.

(3) Für die Erledigung von Beschwerden dürfen Landesverwaltungsabgaben nicht erhoben werden.

(4) Kann eine Beschwerde nicht umgehend aufgeklärt werden, so ist dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß seine Beschwerde eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.

(5) Ist dies zur Aufklärung der Beschwerde erforderlich, so kann der Beschwerdeführer eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Beschwerdeführer binnen einer von dem mit der Beschwerde befaßten Organ festzusetzenden, angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist keine Erläuterung, so ist das Organ nicht verpflichtet, die Beschwerde weiter zu behandeln. In der Einladung zur Erläuterung ist auf diese Folge der Fristversäumnis hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990, LGBl. Nr. 69/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1990,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2025,

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