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(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an OrganeAnm.: in der Gemeinde zu richten.
(2) Die Eingabe muß ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand habenFassung LGBl. Nr. 69/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Eingaben und solche69 aus 2025, die ein Begehren nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln.
(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an OrganeAnm.: in der Gemeinde zu richten.
(2) Die Eingabe muß ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand habenFassung LGBl. Nr. 69/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Eingaben und solche69 aus 2025, die ein Begehren nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln.