§ 181 Stmk. VRG Eingaben an Organe der Gemeinde

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJedermann hat das Recht, Eingaben an Organe der Gemeinde zu richten.
  2. (2)Absatz 2Die Eingabe muß ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an OrganeAnm.: in der Gemeinde zu richten.

(2) Die Eingabe muß ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand habenFassung LGBl. Nr. 69/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Eingaben und solche69 aus 2025, die ein Begehren nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln.

(3) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsJedermann hat das Recht, Eingaben an Organe der Gemeinde zu richten.
  2. (2)Absatz 2Die Eingabe muß ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an OrganeAnm.: in der Gemeinde zu richten.

(2) Die Eingabe muß ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand habenFassung LGBl. Nr. 69/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Eingaben und solche69 aus 2025, die ein Begehren nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln.

(3) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

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