Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsJedermann hat das Recht, Eingaben an Organe der Gemeinde zu richten.
(2)Absatz 2Die Eingabe muß ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln.
(3)Absatz 3Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.
Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 69/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2025,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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