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(1) AmDem Studierenden ist am Ende eines erfolgreich abgeschlossenen Semesters ist dem Studierendenjedes Halbjahres ein Zeugnis über das betreffende Semester (Semesterzeugnis) auszustellen. Wurde das Semester nicht erfolgreich abgeschlossen, ist dem Studierendenalle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein SemesterzeugnisZeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.
(2) Wurde ein Semester nach Ablegung von Kolloquien oder nach Wiederholung des Semesters oder von Pflichtgegenständen erfolgreich abgeschlossen, ist ein Semesterzeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen beim Kolloquium bzw. - im Falle der Wiederholung - die jeweils bessere Beurteilung der Pflichtgegenstände enthält.
(3) Das SemesterzeugnisJedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der Schule, | |||||||||
2. | die Personalien des Studierenden, | |||||||||
3. | die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde, | |||||||||
4. |
| |||||||||
5. | die | |||||||||
6. | Teilnahmevermerke bei | |||||||||
7. |
| |||||||||
8. | einen Vermerk über eine allfällige | |||||||||
| Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes) |
(43) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des letzten Semesters (§ 27)aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein AbschlußzeugnisAbschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das AbschlußzeugnisAbschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.
(54) Für die Zeugnisformulare für Semester- und AbschlußzeugnisseFormulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.
(1) AmDem Studierenden ist am Ende eines erfolgreich abgeschlossenen Semesters ist dem Studierendenjedes Halbjahres ein Zeugnis über das betreffende Semester (Semesterzeugnis) auszustellen. Wurde das Semester nicht erfolgreich abgeschlossen, ist dem Studierendenalle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein SemesterzeugnisZeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.
(2) Wurde ein Semester nach Ablegung von Kolloquien oder nach Wiederholung des Semesters oder von Pflichtgegenständen erfolgreich abgeschlossen, ist ein Semesterzeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen beim Kolloquium bzw. - im Falle der Wiederholung - die jeweils bessere Beurteilung der Pflichtgegenstände enthält.
(3) Das SemesterzeugnisJedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der Schule, | |||||||||
2. | die Personalien des Studierenden, | |||||||||
3. | die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde, | |||||||||
4. |
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5. | die | |||||||||
6. | Teilnahmevermerke bei | |||||||||
7. |
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8. | einen Vermerk über eine allfällige | |||||||||
| Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes) |
(43) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des letzten Semesters (§ 27)aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein AbschlußzeugnisAbschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das AbschlußzeugnisAbschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.
(54) Für die Zeugnisformulare für Semester- und AbschlußzeugnisseFormulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.