§ 24 SchUG-BKV Zeugnisse

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

(1) AmDem Studierenden ist am Ende eines erfolgreich abgeschlossenen Semesters ist dem Studierendenjedes Halbjahres ein Zeugnis über das betreffende Semester (Semesterzeugnis) auszustellen. Wurde das Semester nicht erfolgreich abgeschlossen, ist dem Studierendenalle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein SemesterzeugnisZeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.

(2) Wurde ein Semester nach Ablegung von Kolloquien oder nach Wiederholung des Semesters oder von Pflichtgegenständen erfolgreich abgeschlossen, ist ein Semesterzeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen beim Kolloquium bzw. - im Falle der Wiederholung - die jeweils bessere Beurteilung der Pflichtgegenstände enthält.

(3) Das SemesterzeugnisJedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Schule,

2.

die Personalien des Studierenden,

3.

die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,

4.

das besuchtedie Module (Unterrichtsgegenstand, Semester, Wochenstunden),

5.

die Unterrichtsgegenstände des betreffenden SemestersModulbeurteilungen,

6.

Teilnahmevermerke bei Pflichtgegenständenverbindlichen und Freigegenständen die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 21)unverbindlichen Übungen,

7.

einen Teilnahmevermerk bei verbindlichenVermerke über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und unverbindlichenverbindlichen Übungen,

8.

einen Vermerk über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an PflichtgegenständenAblegung einer vorgezogenen Teilprüfung (§ 35 Abs. 4) und verbindlichen Übungenüber die Beurteilung im Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten,

9. einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (§ 35 Abs. 4) und über die Beurteilung der/des Prüfungsgebiete/s,
10. einen Vermerk über die Berechtigung oder die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Semester und

119.

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes) und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.

(43) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des letzten Semesters (§ 27)aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein AbschlußzeugnisAbschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das AbschlußzeugnisAbschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.

(54) Für die Zeugnisformulare für Semester- und AbschlußzeugnisseFormulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.08.2010

(1) AmDem Studierenden ist am Ende eines erfolgreich abgeschlossenen Semesters ist dem Studierendenjedes Halbjahres ein Zeugnis über das betreffende Semester (Semesterzeugnis) auszustellen. Wurde das Semester nicht erfolgreich abgeschlossen, ist dem Studierendenalle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein SemesterzeugnisZeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.

(2) Wurde ein Semester nach Ablegung von Kolloquien oder nach Wiederholung des Semesters oder von Pflichtgegenständen erfolgreich abgeschlossen, ist ein Semesterzeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen beim Kolloquium bzw. - im Falle der Wiederholung - die jeweils bessere Beurteilung der Pflichtgegenstände enthält.

(3) Das SemesterzeugnisJedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Schule,

2.

die Personalien des Studierenden,

3.

die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,

4.

das besuchtedie Module (Unterrichtsgegenstand, Semester, Wochenstunden),

5.

die Unterrichtsgegenstände des betreffenden SemestersModulbeurteilungen,

6.

Teilnahmevermerke bei Pflichtgegenständenverbindlichen und Freigegenständen die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 21)unverbindlichen Übungen,

7.

einen Teilnahmevermerk bei verbindlichenVermerke über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und unverbindlichenverbindlichen Übungen,

8.

einen Vermerk über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an PflichtgegenständenAblegung einer vorgezogenen Teilprüfung (§ 35 Abs. 4) und verbindlichen Übungenüber die Beurteilung im Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten,

9. einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (§ 35 Abs. 4) und über die Beurteilung der/des Prüfungsgebiete/s,
10. einen Vermerk über die Berechtigung oder die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Semester und

119.

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes) und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.

(43) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des letzten Semesters (§ 27)aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein AbschlußzeugnisAbschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das AbschlußzeugnisAbschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.

(54) Für die Zeugnisformulare für Semester- und AbschlußzeugnisseFormulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

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