§ 39 SchUG-BKV Prüfungszeugnisse

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei der Vorprüfung und auf Antrag des oder der Studierenden auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);

2.

die Personalien des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin;

3.

die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

4.

die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1;

5.

die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung;

6.

bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 6;

7.

allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);

8.

allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

9.

die Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132;

10.

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder der Schulleiterin oder des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin, Rundsiegel der Schule.

Stand vor dem 24.08.2021

In Kraft vom 01.09.2015 bis 24.08.2021

(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei der Vorprüfung und auf Antrag des oder der Studierenden auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);

2.

die Personalien des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin;

3.

die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

4.

die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1;

5.

die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung;

6.

bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 6;

7.

allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);

8.

allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

9.

die Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132;

10.

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder der Schulleiterin oder des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin, Rundsiegel der Schule.

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