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(1) Auf Verlangen und Einwilligung sowie gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der oder dem Studierenden eine Studierendenkarte auszustellen. Die Studierendenkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Studierende oder Studierender an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen und ein Lichtbild der oder des Studierenden, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.
(2) Die Studierendenkarte kann mit ZustimmungEinwilligung der oder des Studierenden darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die ZustimmungEinwilligung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.
(3) Das Verlangen gemäßAnm.: Abs. 1 sowie die Zustimmung gemäß Abs3 aufgehoben durch Art. 2 gelten als Zustimmung im Sinne des § 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 200052 Z 3, BGBl. I Nr. 165/1999BGBl. I Nr. 32/2018.)
(1) Auf Verlangen und Einwilligung sowie gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der oder dem Studierenden eine Studierendenkarte auszustellen. Die Studierendenkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Studierende oder Studierender an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen und ein Lichtbild der oder des Studierenden, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.
(2) Die Studierendenkarte kann mit ZustimmungEinwilligung der oder des Studierenden darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die ZustimmungEinwilligung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.
(3) Das Verlangen gemäßAnm.: Abs. 1 sowie die Zustimmung gemäß Abs3 aufgehoben durch Art. 2 gelten als Zustimmung im Sinne des § 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 200052 Z 3, BGBl. I Nr. 165/1999BGBl. I Nr. 32/2018.)