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(1) Die Behörde kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer ändernAnm. Die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 gelten sinngemäß.
(2) Die Bewilligung erlischt
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(3) Bei Verzicht auf die erteilte Ausspielbewilligung oder Zurücklegung der Ausspielbewilligung vor Ablauf der gemäß § 7 Abs. 3 : in der Bewilligung festgesetzten Frist oder bei nachträglichem Wegfall des Bewilligungsbescheides hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer vonFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Behörde mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter durchzuführenFassung Landesgesetzblatt Nr. Die Frist ist von der Behörde so zu bestimmen16 aus 2026, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten durchführen kann.
(1) Die Behörde kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer ändernAnm. Die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 gelten sinngemäß.
(2) Die Bewilligung erlischt
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(3) Bei Verzicht auf die erteilte Ausspielbewilligung oder Zurücklegung der Ausspielbewilligung vor Ablauf der gemäß § 7 Abs. 3 : in der Bewilligung festgesetzten Frist oder bei nachträglichem Wegfall des Bewilligungsbescheides hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer vonFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Behörde mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter durchzuführenFassung Landesgesetzblatt Nr. Die Frist ist von der Behörde so zu bestimmen16 aus 2026, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten durchführen kann.