Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
(1)Absatz einsDie Behörde kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer ändern. Die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 gelten sinngemäß.Die Behörde kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer ändern. Die Voraussetzungen der Paragraphen 5 und 6 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2Die Bewilligung erlischt
1.Ziffer einsdurch Ablauf der Bewilligungsdauer;
2.Ziffer 2durch Zurücklegung oder Verzicht;
3.Ziffer 3mit dem Enden des Bestehens der Rechtsform der Bewilligungsinhaberin;
4.Ziffer 4durch Zurücknahme der Bewilligung.
(3)Absatz 3Bei Verzicht auf die erteilte Ausspielbewilligung oder Zurücklegung der Ausspielbewilligung vor Ablauf der gemäß § 7 Abs. 3 in der Bewilligung festgesetzten Frist oder bei nachträglichem Wegfall des Bewilligungsbescheides hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter durchzuführen. Die Frist ist von der Behörde so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten durchführen kann. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Bei Verzicht auf die erteilte Ausspielbewilligung oder Zurücklegung der Ausspielbewilligung vor Ablauf der gemäß Paragraph 7, Absatz 3, in der Bewilligung festgesetzten Frist oder bei nachträglichem Wegfall des Bewilligungsbescheides hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter durchzuführen. Die Frist ist von der Behörde so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten durchführen kann. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,
In Kraft seit 17.02.2026 bis 31.12.9999
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