Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
(1)Absatz einsZum Betrieb eines Standortes eines Automatensalons ist eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.
(2)Absatz 2Für einen Standort eines Automatensalons gelten folgende Anforderungen:
1.Ziffer einsDas Gebäude bzw. jener Teil eines Gebäudes, in dem sich der Automatensalon befindet, ist als solches bzw. als solcher zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat die Bezeichnung „Automatensalon“ und jedenfalls den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Bewilligungsinhaberin zu enthalten.
2.Ziffer 2Das äußere Erscheinungsbild ist so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist.
3.Ziffer 3Je Standort ist nur ein Automatensalon zulässig.
(2a)Absatz 2 aFür einen Automatensalon gelten folgende Anforderungen:
1.Ziffer einsDer Automatensalon darf innerhalb von 24 Stunden nicht länger als 18 Stunden durchgehend geöffnet sein.
2.Ziffer 2Der Automatensalon ist vor dem Eingangsbereich als solcher zu kennzeichnen.
3.Ziffer 3Ein Einblick in das Innere des Automatensalons darf nicht möglich sein.
4.Ziffer 4Im Automatensalon müssen mindestens zehn und dürfen höchstens 50 Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden.
5.Ziffer 5Der Automatensalon muss durch eine technisch-mechanische Vorrichtung, die den Zutritt ausschließlich für Einzelpersonen ermöglicht, gesichert sein.
(3)Absatz 3Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
1.Ziffer einszu Kindergärten, Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendheimen, Jugendherbergen, Jugendzentren sowie Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices mindestens 150 m Gehweg;
2.Ziffer 2für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank 15 km Luftlinie;
3.Ziffer 3zwischen Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten
a)Litera aein Umkreis von 300 m Luftlinie;
b)Litera bein Umkreis von 150 m Luftlinie in Gemeinden mit mehr als 10.000 EinwohnerInnen;
4.Ziffer 4zwischen Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin 100 m Gehweg.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,
In Kraft seit 17.02.2026 bis 31.12.9999
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