§ 2 StGSG Begriffsbestimmungen

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsGlücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; es ist ein Glücksspieldienst im Sinne des Art. 3 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (§ 33 Abs. 3);Glücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; es ist ein Glücksspieldienst im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (Paragraph 33, Absatz 3,);
  2. 2.Ziffer 2Ausspielung: Glücksspiel,
    1. a)Litera adas eine Unternehmerin/ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht,
    2. b)Litera bbei dem Spielerinnen/Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz),
    3. c)Litera cbei denen von der Unternehmerin/vom Unternehmer, von Spielerinnen/Spielern oder von anderen ein Gewinn ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und
    4. d)Litera dbei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinne des § 4 Abs. 6 GSpG handelt;bei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, GSpG handelt;
  3. 3.Ziffer 3Unternehmerin/Unternehmer: wer nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein;Unternehmerin/Unternehmer: wer nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein;
  4. 4.Ziffer 4Spielerin/Spieler: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG;Spielerin/Spieler: jede Person gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FM-GwG;
  5. 5.Ziffer 5Gewinn: Geld oder Vermögenswert sowie in Geld oder Vermögenswerten einlösbare Punkte, Spielmünzen und Gutscheine einschließlich Freispielgutscheine, wobei es unmaßgeblich ist, ob der Gewinn vom Gerät selbst oder auf andere Weise ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird; Freispiele, die beim Betrieb erzielt und im laufenden Spielvorgang eingelöst werden müssen, gelten nicht als Gewinn;
  6. 6.Ziffer 6Glücksspielautomat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem
    1. a)Litera aeiner Spielerin/einem Spieler ein Gewinn ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und
    2. b)Litera bdie Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt;
  7. 7.Ziffer 7Ausspielung mit Glücksspielautomaten: Ausspielung, bei der die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt;
  8. 8.Ziffer 8Bewilligungsinhaberin: Inhaberin einer Ausspielbewilligung;
  9. 9.Ziffer 9Automatensalon: ein Raum, der ausschließlich der Aufstellung von Glücksspielautomaten dient und an einem Standort als ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte betrieben wird;
  10. 10.Ziffer 10Spielapparat:
    1. a)Litera aUnterhaltungsspielapparat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen nur zur Unterhaltung und nicht zur Erzielung von Gewinnen;
    2. b)Litera bGeldspielapparat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen um Gewinne oder Verluste, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Geräte, die nach ihrer Art oder Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparat erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen oder Ankündigungen die Erzielung eines Gewinns ausgeschlossen wird;
  11. 11.Ziffer 11Spielstube: ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten dient;
  12. 12.Ziffer 12politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen gemäß § 2 Z 6 und 7 FM-GwG;politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 6 und 7 FM-GwG;
  13. 13.Ziffer 13bekanntermaßen nahestehende Person: eine natürliche Person gemäß § 2 Z 8 FM-GwG;bekanntermaßen nahestehende Person: eine natürliche Person gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, FM-GwG;
  14. 14.Ziffer 14Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG;Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, FM-GwG;
  15. 15.Ziffer 15Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG;Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, FM-GwG;
  16. 16.Ziffer 16Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG;Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, FM-GwG;
  17. 17.Ziffer 17Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG;Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 16 bis 18 FM-GwG;
  18. 18.Ziffer 18Geldwäscherei: die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 165 StGB;Geldwäscherei: die Verwirklichung des Straftatbestandes des Paragraph 165, StGB;
  19. 19.Ziffer 19Terrorismusfinanzierung: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;Terrorismusfinanzierung: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß Paragraph 278 d, StGB;
  20. 20.Ziffer 20Geldwäschemeldestelle: Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G.Geldwäschemeldestelle: Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G.
  1. (2)Absatz 2Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Artikel eins bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 53/2021, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

In Kraft seit 17.02.2026 bis 31.12.9999
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