§ 2 StGSG (weggefallen)

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2026 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Glücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; es ist ein Glücksspieldienst im Sinne des Art. 3 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (§ 33 Abs. 3);

2.

Ausspielung: Glücksspiel,

a)

das eine Unternehmerin/ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht,

b)

bei dem Spielerinnen/Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz),

c)

bei denen von der Unternehmerin/vom Unternehmer, von Spielerinnen/Spielern oder von anderen ein Gewinn ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und

d)

bei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinne des § 4 Abs. 6 GSpG handelt;

3.

Unternehmerin/Unternehmer: wer nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein;

4.

Spielerin/Spieler: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG;

5.

Gewinn: Geld oder Vermögenswert sowie in Geld oder Vermögenswerten einlösbare Punkte, Spielmünzen und Gutscheine einschließlich Freispielgutscheine, wobei es unmaßgeblich ist, ob der Gewinn vom Gerät selbst oder auf andere Weise ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird; Freispiele, die beim Betrieb erzielt und im laufenden Spielvorgang eingelöst werden müssen, gelten nicht als Gewinn;

6.

Glücksspielautomat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem

a)

einer Spielerin/einem Spieler ein Gewinn ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und

b)

die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt;

7.

Ausspielung mit Glücksspielautomaten: Ausspielung, bei der die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt;

8.

Bewilligungsinhaberin: Inhaberin einer Ausspielbewilligung;

9.

Automatensalon: ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Glücksspielautomaten dient;

10.

Spielapparat:

a)

Unterhaltungsspielapparat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen nur zur Unterhaltung und nicht zur Erzielung von Gewinnen;

b)

Geldspielapparat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen um Gewinne oder Verluste, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Geräte, die nach ihrer Art oder Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparat erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen oder Ankündigungen die Erzielung eines Gewinns ausgeschlossen wird;

11.

Spielstube: ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten dient;

12.

politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen gemäß § 2 Z 6 und 7 FM-GwG;

13.

bekanntermaßen nahestehende Person: eine natürliche Person gemäß § 2 Z 8 FM-GwG;

14.

Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG;

15.

Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG;

16.

Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG;

17.

Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG;

18.

Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 165 StGB;

19.

Terrorismusfinanzierung: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;

20.

Geldwäschemeldestelle: Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G.

(2) Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Art§ 2 StGSG seit 16.02.2026 weggefallen. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 53/2021

Stand vor dem 16.02.2026

In Kraft vom 07.05.2021 bis 16.02.2026
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Glücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; es ist ein Glücksspieldienst im Sinne des Art. 3 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (§ 33 Abs. 3);

2.

Ausspielung: Glücksspiel,

a)

das eine Unternehmerin/ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht,

b)

bei dem Spielerinnen/Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz),

c)

bei denen von der Unternehmerin/vom Unternehmer, von Spielerinnen/Spielern oder von anderen ein Gewinn ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und

d)

bei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinne des § 4 Abs. 6 GSpG handelt;

3.

Unternehmerin/Unternehmer: wer nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein;

4.

Spielerin/Spieler: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG;

5.

Gewinn: Geld oder Vermögenswert sowie in Geld oder Vermögenswerten einlösbare Punkte, Spielmünzen und Gutscheine einschließlich Freispielgutscheine, wobei es unmaßgeblich ist, ob der Gewinn vom Gerät selbst oder auf andere Weise ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird; Freispiele, die beim Betrieb erzielt und im laufenden Spielvorgang eingelöst werden müssen, gelten nicht als Gewinn;

6.

Glücksspielautomat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem

a)

einer Spielerin/einem Spieler ein Gewinn ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und

b)

die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt;

7.

Ausspielung mit Glücksspielautomaten: Ausspielung, bei der die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt;

8.

Bewilligungsinhaberin: Inhaberin einer Ausspielbewilligung;

9.

Automatensalon: ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Glücksspielautomaten dient;

10.

Spielapparat:

a)

Unterhaltungsspielapparat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen nur zur Unterhaltung und nicht zur Erzielung von Gewinnen;

b)

Geldspielapparat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen um Gewinne oder Verluste, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Geräte, die nach ihrer Art oder Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparat erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen oder Ankündigungen die Erzielung eines Gewinns ausgeschlossen wird;

11.

Spielstube: ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten dient;

12.

politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen gemäß § 2 Z 6 und 7 FM-GwG;

13.

bekanntermaßen nahestehende Person: eine natürliche Person gemäß § 2 Z 8 FM-GwG;

14.

Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG;

15.

Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG;

16.

Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG;

17.

Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG;

18.

Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 165 StGB;

19.

Terrorismusfinanzierung: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;

20.

Geldwäschemeldestelle: Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G.

(2) Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Art§ 2 StGSG seit 16.02.2026 weggefallen. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 53/2021

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