§ 12 StGSG Leiter/Leiterin des Automatensalons

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
  1. (1)Absatz einsFür jeden Automatensalon ist ein Leiter/eine Leiterin zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Als Leiter/Leiterin darf nur bestellt werden, wer
    1. 1.Ziffer einsdie persönlichen Voraussetzungen des § 5 Z 5 lit. b erfüllt, über ausreichend Deutschkenntnisse verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt unddie persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 5, Ziffer 5, Litera b, erfüllt, über ausreichend Deutschkenntnisse verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 vorliegt und
    2. 2.Ziffer 2der Bestellung nachweislich schriftlich zugestimmt hat.
  3. (3)Absatz 3Der Leiter/Die Leiterin des Automatensalons ist verpflichtet, während der Betriebszeiten des Automatensalons persönlich anwesend zu sein und für den Fall der Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt.Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Die Bestellung eines Leiters/einer Leiterin des Automatensalons sowie die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung mit Bescheid zu untersagen.Die Bestellung eines Leiters/einer Leiterin des Automatensalons sowie die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung mit Bescheid zu untersagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

In Kraft seit 17.02.2026 bis 31.12.9999
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