§ 21a StGSG (Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 ), Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen - JUSLINE Österreich
§ 21a StGSG Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen
StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
(1)Absatz einsBewilligungsinhaberinnen haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie den Verdacht, einen berechtigten Grund zu der Annahme oder Kenntnis davon haben, dass
1.Ziffer einseine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren,eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren,
2.Ziffer 2ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt,ein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt,
3.Ziffer 3eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht, odereine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB steht, oder
4.Ziffer 4die Spielerin/der Spieler der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 zuwidergehandelt hat.die Spielerin/der Spieler der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, zuwidergehandelt hat.
Die Verständigung der Geldwäschemeldestelle ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Ver-wendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
(1a)Absatz eins aDas Leitungsorgan leitet die in Abs. 1 genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Bewilligungsinhaberin, die diese Information übermittelt, niedergelassen ist.Das Leitungsorgan leitet die in Absatz eins, genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Bewilligungsinhaberin, die diese Information übermittelt, niedergelassen ist.
(2)Absatz 2Bewilligungsinhaberinnen haben sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreterinnen/Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,
In Kraft seit 17.02.2026 bis 31.12.9999
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