Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
(1)Absatz einsBewilligungsinhaberinnen müssen über Systeme verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen zuständigen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben. Diese Systeme müssen geeignet sein, eine vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherzustellen.
(2)Absatz 2Schadenersatzansprüche können nicht aus dem Umstand erhoben werden, dass Bewilligungsinhaberinnen oder deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 6 Abs. 3 FM-GwG falsch war, eine Transaktion nicht oder verspätet durchgeführt haben.Schadenersatzansprüche können nicht aus dem Umstand erhoben werden, dass Bewilligungsinhaberinnen oder deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG falsch war, eine Transaktion nicht oder verspätet durchgeführt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,
In Kraft seit 17.02.2026 bis 31.12.9999
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