§ 26 StGSG

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Verboten sind

1.

Geldspielapparate;

2.

Unterhaltungsspielapparate, die Spielprogramme verwenden,

a)

in deren Spielverlauf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren realitätsnah dargestellt wird oder

b)

deren Spielinhalt oder Spielweise nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde oder das sittliche Empfinden gröblich verletzt oder

c)

deren Spielinhalt kriegerische Handlungen darstellt oder aggressive, gewalttätige, kriminelle, rassistische oder pornografische Darstellungen enthält oder

d)

durch deren Spielinhalt oder Spielweise Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021

In Kraft seit 07.05.2021 bis 31.12.9999
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