§ 31 StGSG (Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 ), Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes - JUSLINE Österreich
§ 31 StGSG Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der §§ 21 bis 21d und 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 34 Abs. 1 Z 2, 3, 5, 7, 7a, 10, 11, 13 und 14, des § 34 Abs. 1 Z 6, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen handelt, und des § 34 Abs. 1 Z 8, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen handelt, mitzuwirken durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der Paragraphen 21 bis 21d und 32 Absatz eins,, 2, 4 und 5, des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5, 7, 7a, 10, 11, 13 und 14, des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen handelt, und des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8,, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen handelt, mitzuwirken durch
1.Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,
In Kraft seit 17.02.2026 bis 31.12.9999
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