§ 31 StGSG Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der §§ 21 bis 21d und 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 34 Abs. 1 Z 2, 3, 5, 7, 7a, 10, 11, 13 und 14, des § 34 Abs. 1 Z 6, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen handelt, und des § 34 Abs. 1 Z 8, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen handelt, mitzuwirken durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der Paragraphen 21 bis 21d und 32 Absatz eins,, 2, 4 und 5, des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5, 7, 7a, 10, 11, 13 und 14, des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen handelt, und des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8,, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen handelt, mitzuwirken durch
    1. 1.Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der §§ 21 bis 21d und 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 34 Abs. 1 Z 2, 3, 5, 7, 7a, 10, 11, 13 und 14, des § 34 Abs. 1 Z 6, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, und des § 34 Abs. 1 Z 8, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, mitzuwirken durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

Stand vor dem 16.02.2026

In Kraft vom 21.04.2020 bis 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der §§ 21 bis 21d und 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 34 Abs. 1 Z 2, 3, 5, 7, 7a, 10, 11, 13 und 14, des § 34 Abs. 1 Z 6, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen handelt, und des § 34 Abs. 1 Z 8, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen handelt, mitzuwirken durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der Paragraphen 21 bis 21d und 32 Absatz eins,, 2, 4 und 5, des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5, 7, 7a, 10, 11, 13 und 14, des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen handelt, und des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8,, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen handelt, mitzuwirken durch
    1. 1.Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der §§ 21 bis 21d und 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 34 Abs. 1 Z 2, 3, 5, 7, 7a, 10, 11, 13 und 14, des § 34 Abs. 1 Z 6, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, und des § 34 Abs. 1 Z 8, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, mitzuwirken durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

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