§ 36 StGSG Übergangsbestimmungen

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Werden Automatensalonbewilligungen bzw. Spielstubenbewilligungen nach diesem Gesetz an Standorten erteilt, an denen bereits Spielsalons bzw. Spielstuben nach dem Veranstaltungsgesetz 1969 aufrecht bewilligt sind, dürfen diese erst ab dem 1. Jänner 2016 konsumiert werden. Eine frühere Konsumation ist jedoch ab folgendem Zeitpunkt zulässig:

1.

endet die aufrechte Bewilligung mit einem früheren Zeitpunkt: ab dem Ablauf der Bewilligung;

2.

wenn die aufrechte Bewilligung zurückgelegt wird und - bei Spielsalons – diese Zurücklegung auch der Landesregierung nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde: ab dem Zeitpunkt der Zurücklegung.

(2) Glücksspielautomaten, die für Automatensalons nach Abs. 1 bewilligt werden, können ab jenem Zeitpunkt aufgestellt und betrieben werden, ab dem die Konsumation der Automatensalonbewilligung zulässig ist.

(3) Spielapparate, die für Spielstuben nach Abs. 1 gemeldet werden, können ab jenem Zeitpunkt aufgestellt und betrieben werden, ab dem die Konsumation der Spielstubenbewilligung zulässig ist.

In Kraft seit 17.09.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 StGSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 StGSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 StGSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 StGSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 StGSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 StGSG
§ 36a StGSG