Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 16/2026 erteilten Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligungsinhaberinnen sind jedoch verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 16/2026 folgende Anpassungen vorzunehmen:Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026, erteilten Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligungsinhaberinnen sind jedoch verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026, folgende Anpassungen vorzunehmen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,
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