Gesamte Rechtsvorschrift StGSG

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

StGSG
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Stand der Gesetzesgebung: 20.02.2026

§ 1 StGSG


(1) Dieses Gesetz regelt:

1.

Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, nach Maßgabe des § 5 Glücksspielgesetz (GSpG);

2.

die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten;

3.

das Verbot von Geldspielapparaten und bestimmten Spielprogrammen.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:

1.

Ausspielungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen;

2.

das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z 2 GewO 1994;

3.

Unterhaltungsspielapparate, die nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort oder in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung aufgestellt und betrieben werden, wobei Vereins- und Clublokale als öffentlich zugängliche Orte gelten;

4.

Unterhaltungsspielapparate, die zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken in Geschäften oder sonstigen Verkaufsstellen aufgestellt und betrieben werden, sofern diese Tätigkeit für den rechtmäßig ausgeübten Handelszweig branchenüblich und erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021

§ 2 StGSG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsGlücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; es ist ein Glücksspieldienst im Sinne des Art. 3 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (§ 33 Abs. 3);Glücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; es ist ein Glücksspieldienst im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (Paragraph 33, Absatz 3,);
  2. 2.Ziffer 2Ausspielung: Glücksspiel,
    1. a)Litera adas eine Unternehmerin/ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht,
    2. b)Litera bbei dem Spielerinnen/Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz),
    3. c)Litera cbei denen von der Unternehmerin/vom Unternehmer, von Spielerinnen/Spielern oder von anderen ein Gewinn ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und
    4. d)Litera dbei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinne des § 4 Abs. 6 GSpG handelt;bei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, GSpG handelt;
  3. 3.Ziffer 3Unternehmerin/Unternehmer: wer nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein;Unternehmerin/Unternehmer: wer nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein;
  4. 4.Ziffer 4Spielerin/Spieler: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG;Spielerin/Spieler: jede Person gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FM-GwG;
  5. 5.Ziffer 5Gewinn: Geld oder Vermögenswert sowie in Geld oder Vermögenswerten einlösbare Punkte, Spielmünzen und Gutscheine einschließlich Freispielgutscheine, wobei es unmaßgeblich ist, ob der Gewinn vom Gerät selbst oder auf andere Weise ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird; Freispiele, die beim Betrieb erzielt und im laufenden Spielvorgang eingelöst werden müssen, gelten nicht als Gewinn;
  6. 6.Ziffer 6Glücksspielautomat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem
    1. a)Litera aeiner Spielerin/einem Spieler ein Gewinn ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und
    2. b)Litera bdie Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt;
  7. 7.Ziffer 7Ausspielung mit Glücksspielautomaten: Ausspielung, bei der die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt;
  8. 8.Ziffer 8Bewilligungsinhaberin: Inhaberin einer Ausspielbewilligung;
  9. 9.Ziffer 9Automatensalon: ein Raum, der ausschließlich der Aufstellung von Glücksspielautomaten dient und an einem Standort als ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte betrieben wird;
  10. 10.Ziffer 10Spielapparat:
    1. a)Litera aUnterhaltungsspielapparat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen nur zur Unterhaltung und nicht zur Erzielung von Gewinnen;
    2. b)Litera bGeldspielapparat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen um Gewinne oder Verluste, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Geräte, die nach ihrer Art oder Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparat erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen oder Ankündigungen die Erzielung eines Gewinns ausgeschlossen wird;
  11. 11.Ziffer 11Spielstube: ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten dient;
  12. 12.Ziffer 12politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen gemäß § 2 Z 6 und 7 FM-GwG;politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 6 und 7 FM-GwG;
  13. 13.Ziffer 13bekanntermaßen nahestehende Person: eine natürliche Person gemäß § 2 Z 8 FM-GwG;bekanntermaßen nahestehende Person: eine natürliche Person gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, FM-GwG;
  14. 14.Ziffer 14Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG;Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, FM-GwG;
  15. 15.Ziffer 15Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG;Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, FM-GwG;
  16. 16.Ziffer 16Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG;Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, FM-GwG;
  17. 17.Ziffer 17Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG;Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 16 bis 18 FM-GwG;
  18. 18.Ziffer 18Geldwäscherei: die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 165 StGB;Geldwäscherei: die Verwirklichung des Straftatbestandes des Paragraph 165, StGB;
  19. 19.Ziffer 19Terrorismusfinanzierung: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;Terrorismusfinanzierung: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß Paragraph 278 d, StGB;
  20. 20.Ziffer 20Geldwäschemeldestelle: Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G.Geldwäschemeldestelle: Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G.
  1. (2)Absatz 2Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Artikel eins bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 53/2021, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 3 StGSG Allgemeines


  1. (1)Absatz einsDie Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Steiermark
    1. 1.Ziffer einsbedarf einer Ausspielbewilligung (§§ 4 – 9),bedarf einer Ausspielbewilligung (Paragraphen 4, – 9),
    2. 2.Ziffer 2darf nur in Automatensalons erfolgen, deren Standorte für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§ 10 – 12), unddarf nur in Automatensalons erfolgen, deren Standorte für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (Paragraphen 10, – 12), und
    3. 3.Ziffer 3darf nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§ 13 – 14).darf nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (Paragraphen 13, – 14).
  2. (2)Absatz 2Das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 EinwohnerInnen der Steiermark darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung maßgeblich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 4 StGSG Ausspielbewilligung


  1. (1)Absatz einsIn der Steiermark dürfen höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 12 Jahren erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Die erstmalige Erteilung der Bewilligung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.
  3. (3)Absatz 3Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu erteilenden Bewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.
  4. (4)Absatz 4Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung mit Bescheid zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5Kann das Verfahren über die Ausspielbewilligung bei zeitgerecht eingeleiteter Interessentensuche nicht vor Ablauf der Bewilligungsdauer abgeschlossen werden, verlängert sich die Bewilligungsdauer einer bisherigen Billigungsinhaberin um den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung, jedoch maximal um zwölf Monate.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 5 StGSG Ordnungspolitische Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung


Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,

  1. 1.Ziffer einsdie keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
  2. 2.Ziffer 2deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat liegt;
  3. 3.Ziffer 3die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bei der Abwicklung des Betriebs von Glücksspielautomaten erlaubt;
  4. 4.Ziffer 4die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und auch eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20% des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;
  5. 5.Ziffer 5die über zumindest einen/eine zur Vertretung nach außen befugten/befugte Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin verfügt,
    1. a)Litera agegen den/die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt und über dessen/deren Vermögen kein Konkurs eröffnet wurde;gegen den/die kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 vorliegt und über dessen/deren Vermögen kein Konkurs eröffnet wurde;
    2. b)Litera bder/die über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügt und über den/die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen für den Betrieb der Ausspielbewilligung erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
    3. c)Litera cder/die auf Grund der Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb der Ausspielbewilligung erforderlichen Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters/einer Geschäftsleiterin setzt voraus, dass dieser/diese in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse im Betrieb von Automatensalons sowie Leitungserfahrung hat;
    4. d)Litera dder/die, wenn er/sie nicht Staatsbürger/Staatsbürgerin ist, von dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er/sie besitzt, eine Bestätigung der Glücksspielaufsicht des Heimatlandes vorlegt, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen;
    5. e)Litera eder/die ausreichend Zeit für die Erfüllung der Aufgaben hat; dabei hat ein Geschäftsleiter/eine Geschäftsleiterin im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte zu berücksichtigen;
    6. f)Litera fder/die den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensinteressen in Österreich hat und die deutsche Sprache beherrscht;
  6. 5a.Ziffer 5 adie eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellt hat;
  7. 6.Ziffer 6die keine Eigentümer- oder Konzernstruktur aufweist, die eine wirksame Aufsicht behindert;
  8. 7.Ziffer 7die ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen für einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 Bankwesengesetz vorsieht.die ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen für einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des Paragraph 76, Bankwesengesetz vorsieht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 6 StGSG Sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung


  1. (1)Absatz einsFür die Erteilung einer Ausspielbewilligung hat die Bewilligungswerberin innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorlage von Konzepten über:
      1. a)Litera aSysteme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung;
      2. b)Litera bdie fortlaufende Schulung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Sicherstellung der Teilnahme der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an diesen Schulungen (§ 16);die fortlaufende Schulung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Sicherstellung der Teilnahme der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an diesen Schulungen (Paragraph 16,);
      3. c)Litera cSysteme und Einrichtungen zum Spielerschutz;
      4. d)Litera ddie Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);
      5. e)Litera edie Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielsperre abhängig vom Ausmaß der Besuche der Spielteilnehmerinnen/Spielteilnehmer bzw. der Spielzeiten;
      6. f)Litera fStrategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen;
      7. g)Litera gSysteme und Einrichtungen zur Betriebssicherheit, Qualitätssicherung und betriebsinternen Aufsicht;
      8. h)Litera hInfrastrukturen und Personal für die geplanten Automatensalons;
      9. i)Litera iEntwicklungsmaßnahmen und kontinuierliche Verbesserungsmaßnahmen;
    2. 2.Ziffer 2die Vorlage von Nachweisen über:
      1. a)Litera aMaßnahmen, die eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten sicherstellen;
      2. b)Litera bErfahrungen im Automatenglücksspielbereich;
      3. c)Litera cdie Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an das Datenrechnungszentrum der Bundesrechenzentrum GmbH;
      4. d)Litera dgeeignete Vorkehrungen bei Glücksspielautomaten gegen unberechtigten Zugang von außen sowie gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische und durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
      5. e)Litera eeine gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehene Teilnahme an einer den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;eine gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, Ziffer 8, GSpG vorgesehene Teilnahme an einer den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;
      6. f)Litera fdie Wahrung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten;
    3. 3.Ziffer 3die Vorlage einer Verpflichtungserklärung,
      1. a)Litera adass die in den Konzepten in Z 1 und im 5. Abschnitt vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen nach Erteilung der Bewilligung eingehalten werden;dass die in den Konzepten in Ziffer eins und im 5. Abschnitt vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen nach Erteilung der Bewilligung eingehalten werden;
      2. b)Litera bdass Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen entrichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Bewilligungswerberinnen mit einem Sitz außerhalb von Österreich haben zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen folgende Unterlagen vorzulegen:Bewilligungswerberinnen mit einem Sitz außerhalb von Österreich haben zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterlagen folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einseine Erklärung, dass für den Fall der erfolgreichen Bewerbung der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird oder
    2. 2.Ziffer 2einen Nachweis, dass die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Bewilligung verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegt und für den Fall der erfolgreichen Bewerbung für die Ausübung der Bewilligung eine Niederlassung in Österreich errichtet wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 7 StGSG Inhalt des Bewilligungsbescheides


  1. (1)Absatz einsEine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 6 erteilt werden.Eine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des Paragraph 5 und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 6, erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über Spielerschutz, der Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen sowie der Aufsicht dient.
  3. (3)Absatz 3Im Bewilligungsbescheid ist zumindest Folgendes festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer der Bewilligung;
    2. 2.Ziffer 2die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung, die Art und die Durchführung der Glücksspiele, die in Automatensalons betrieben werden dürfen;
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten sowie die Frist für ihre Aufstellung;
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zum Spielerschutz, der Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und der Aufsicht;
    6. 6.Ziffer 6die Verpflichtung, die festgelegte Anzahl an Glücksspielautomaten innerhalb der festgesetzten Frist und entsprechend der erteilten Berechtigung ununterbrochen aufzustellen und in betriebsbereitem Zustand zu halten (Betriebspflicht);
    7. 7.Ziffer 7die Verpflichtung, die in § 5 und § 6 genannten Anforderungen entsprechend der vorgelegten Konzepte und Nachweise für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen;die Verpflichtung, die in Paragraph 5 und Paragraph 6, genannten Anforderungen entsprechend der vorgelegten Konzepte und Nachweise für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen;
    8. 8.Ziffer 8die Verpflichtung zur Auflegung von Rahmenspielbedingungen, wobei diese jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und auf Nachfrage den Spielern/Spielerinnen am Standort der Glücksspielautomaten kostenlos auszuhändigen sind;
    9. 9.Ziffer 9die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses gemäß § 23.die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses gemäß Paragraph 23,
  4. (4)Absatz 4Gibt es mehr als drei Bewilligungswerberinnen, die die Voraussetzungen des § 5 und die sonstigen Voraussetzungen des § 6 erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, welche von ihnen die beste Ausübung der Bewilligung insbesondere auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen und Eigenmittel, ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz und zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erwarten lässt.Gibt es mehr als drei Bewilligungswerberinnen, die die Voraussetzungen des Paragraph 5 und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, welche von ihnen die beste Ausübung der Bewilligung insbesondere auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen und Eigenmittel, ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz und zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erwarten lässt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 8 StGSG Pflichten der Bewilligungsinhaberin


  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 und § 6 sowie die Erfüllung der im Zuge der Erteilung der Ausspielbewilligung vorgelegten Konzepte und Nachweise der Bewilligungsbehörde alle drei Jahre, bei Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich nachzuweisen.Die Bewilligungsinhaberin hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5 und Paragraph 6, sowie die Erfüllung der im Zuge der Erteilung der Ausspielbewilligung vorgelegten Konzepte und Nachweise der Bewilligungsbehörde alle drei Jahre, bei Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die erteilte Bewilligung dauernd auszuüben (Betriebspflicht).
  3. (3)Absatz 3Treten nach Erteilung der Bewilligung Umstände auf, die den Voraussetzungen der §§ 5 und 6 widersprechen oder verletzt die Bewilligungsinhaberin die Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der Bewilligung, so hat die BehördeTreten nach Erteilung der Bewilligung Umstände auf, die den Voraussetzungen der Paragraphen 5 und 6 widersprechen oder verletzt die Bewilligungsinhaberin die Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der Bewilligung, so hat die Behörde
    1. 1.Ziffer einsder Bewilligungsinhaberin unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;
    2. 2.Ziffer 2im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern der Bewilligungsinhaberin die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen;
    3. 3.Ziffer 3die Bewilligung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen die Einhaltung dieses Landesgesetzes nicht sicherstellen können oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 9 StGSG Änderung und Erlöschen der Bewilligung


  1. (1)Absatz einsDie Behörde kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer ändern. Die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 gelten sinngemäß.Die Behörde kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer ändern. Die Voraussetzungen der Paragraphen 5 und 6 gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung erlischt
    1. 1.Ziffer einsdurch Ablauf der Bewilligungsdauer;
    2. 2.Ziffer 2durch Zurücklegung oder Verzicht;
    3. 3.Ziffer 3mit dem Enden des Bestehens der Rechtsform der Bewilligungsinhaberin;
    4. 4.Ziffer 4durch Zurücknahme der Bewilligung.
  3. (3)Absatz 3Bei Verzicht auf die erteilte Ausspielbewilligung oder Zurücklegung der Ausspielbewilligung vor Ablauf der gemäß § 7 Abs. 3 in der Bewilligung festgesetzten Frist oder bei nachträglichem Wegfall des Bewilligungsbescheides hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter durchzuführen. Die Frist ist von der Behörde so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten durchführen kann. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Bei Verzicht auf die erteilte Ausspielbewilligung oder Zurücklegung der Ausspielbewilligung vor Ablauf der gemäß Paragraph 7, Absatz 3, in der Bewilligung festgesetzten Frist oder bei nachträglichem Wegfall des Bewilligungsbescheides hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter durchzuführen. Die Frist ist von der Behörde so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten durchführen kann. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 10 StGSG Allgemeines


  1. (1)Absatz einsZum Betrieb eines Standortes eines Automatensalons ist eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Für einen Standort eines Automatensalons gelten folgende Anforderungen:
    1. 1.Ziffer einsDas Gebäude bzw. jener Teil eines Gebäudes, in dem sich der Automatensalon befindet, ist als solches bzw. als solcher zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat die Bezeichnung „Automatensalon“ und jedenfalls den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Bewilligungsinhaberin zu enthalten.
    2. 2.Ziffer 2Das äußere Erscheinungsbild ist so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist.
    3. 3.Ziffer 3Je Standort ist nur ein Automatensalon zulässig.
  3. (2a)Absatz 2 aFür einen Automatensalon gelten folgende Anforderungen:
    1. 1.Ziffer einsDer Automatensalon darf innerhalb von 24 Stunden nicht länger als 18 Stunden durchgehend geöffnet sein.
    2. 2.Ziffer 2Der Automatensalon ist vor dem Eingangsbereich als solcher zu kennzeichnen.
    3. 3.Ziffer 3Ein Einblick in das Innere des Automatensalons darf nicht möglich sein.
    4. 4.Ziffer 4Im Automatensalon müssen mindestens zehn und dürfen höchstens 50 Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden.
    5. 5.Ziffer 5Der Automatensalon muss durch eine technisch-mechanische Vorrichtung, die den Zutritt ausschließlich für Einzelpersonen ermöglicht, gesichert sein.
  4. (3)Absatz 3Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
    1. 1.Ziffer einszu Kindergärten, Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendheimen, Jugendherbergen, Jugendzentren sowie Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices mindestens 150 m Gehweg;
    2. 2.Ziffer 2für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank 15 km Luftlinie;
    3. 3.Ziffer 3zwischen Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten
      1. a)Litera aein Umkreis von 300 m Luftlinie;
      2. b)Litera bein Umkreis von 150 m Luftlinie in Gemeinden mit mehr als 10.000 EinwohnerInnen;
    4. 4.Ziffer 4zwischen Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin 100 m Gehweg.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 11 StGSG Standortbewilligung


  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Bewilligung eines Standortes eines Automatensalons hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bewilligungsinhaberin,
    2. 2.Ziffer 2die Adresse des Standorts,
    3. 3.Ziffer 3die Betriebszeiten und
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der aufzustellenden und zu betreibenden Glücksspielautomaten.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
    1. 1.Ziffer einseine Erklärung zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 10 Abs. 3, welche bei begründetem Zweifel durch ein Gutachten zu ergänzen ist;eine Erklärung zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach Paragraph 10, Absatz 3,, welche bei begründetem Zweifel durch ein Gutachten zu ergänzen ist;
    2. 2.Ziffer 2eine planliche Darstellung der Grundrisse des Standortes eines Automatensalons mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen;
    3. 3.Ziffer 3ein Nachweis über das Verfügungsrecht über den Standort.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung ist schriftlich binnen zwölf Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.
  4. (4)Absatz 4Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
  5. (5)Absatz 5Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer der Bewilligung, wobei diese nicht die Dauer der Ausspielbewilligung überschreiten darf;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der im Automatensalon aufzustellenden Glücksspielautomaten;
    3. 3.Ziffer 3die Verpflichtung, die Automaten in der bewilligten Anzahl aufzustellen und zu betreiben;
    4. 4.Ziffer 4die Betriebszeiten des Automatensalons.
  6. (6)Absatz 6Liegen mehrere Anträge für Standorte von Automatensalons vor, die jeder für sich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Behörde die Bewilligung nach folgenden Kriterien zu erteilen:

Standort

Bewilligung für jene Bewerberin

Anträge für denselben Standort

die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht über den Standort nachweisen kann

Anträge für einen bestehenden Standort und einen neuen Standort oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde

die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht für einen bestehenden Standort nachweisen kann

Anträge für zwei oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde

deren Ansuchen früher bei der Behörde einlangt

  1. (7)Absatz 7Die Bewilligung erlischt durch:
    1. 1.Ziffer einsden Ablauf der Bewilligungsdauer;
    2. 2.Ziffer 2die Auflassung des Standorts;
    3. 3.Ziffer 3das Erlöschen der Ausspielbewilligung.

§ 12 StGSG Leiter/Leiterin des Automatensalons


  1. (1)Absatz einsFür jeden Automatensalon ist ein Leiter/eine Leiterin zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Als Leiter/Leiterin darf nur bestellt werden, wer
    1. 1.Ziffer einsdie persönlichen Voraussetzungen des § 5 Z 5 lit. b erfüllt, über ausreichend Deutschkenntnisse verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt unddie persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 5, Ziffer 5, Litera b, erfüllt, über ausreichend Deutschkenntnisse verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 vorliegt und
    2. 2.Ziffer 2der Bestellung nachweislich schriftlich zugestimmt hat.
  3. (3)Absatz 3Der Leiter/Die Leiterin des Automatensalons ist verpflichtet, während der Betriebszeiten des Automatensalons persönlich anwesend zu sein und für den Fall der Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt.Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Die Bestellung eines Leiters/einer Leiterin des Automatensalons sowie die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung mit Bescheid zu untersagen.Die Bestellung eines Leiters/einer Leiterin des Automatensalons sowie die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung mit Bescheid zu untersagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 13 StGSG Glücksspielautomatenbewilligung


  1. (1)Absatz einsDie Aufstellung und der Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Adresse des Standortes des Automatensalons,
    2. 2.Ziffer 2die angestrebte Dauer der Bewilligung, wobei diese die Dauer der erteilten Ausspielbewilligung und der erteilten Standortbewilligung des Automatensalons nicht übersteigen darf,
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der Glücksspielautomaten, deren Aufstellung und Betrieb beantragt wird,
    4. 4.Ziffer 4die Seriennummern der Glücksspielautomaten,
    5. 5.Ziffer 5eine Beschreibung der beantragten Glücksspielautomaten, anhand derer diese nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet werden können und
    6. 6.Ziffer 6den Nachweis, dass für die beantragten Glücksspielautomaten eine Typenanzeige entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgt ist.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsein Gutachten eines/einer gerichtlich beeideten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen des § 20 über den Schutz der spielenden Personen und die Gewinnausschüttung;ein Gutachten eines/einer gerichtlich beeideten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 20, über den Schutz der spielenden Personen und die Gewinnausschüttung;
    2. 2.Ziffer 2ein Gutachten eines/einer gerichtlich beeideten Sachverständigen über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des Glücksspielautomaten.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten einschließlich seiner Spielprogramme und Spielinhalte ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie vorgelegten Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sind,
    2. 2.Ziffer 2der Glücksspielautomat mit einer Seriennummer ausgestattet ist,
    3. 3.Ziffer 3die für die Bewilligungsinhaberin festgelegte höchst zulässige Anzahl von Glücksspielautomaten nicht überschritten wird,
    4. 4.Ziffer 4Die im Bewilligungsbescheid für den Standort des Automatensalons, in dem der Glücksspielautomat aufgestellt und betrieben werden soll, bewilligte Anzahl nicht überschritten wird und
    5. 5.Ziffer 5der Nachweis der technischen Möglichkeiten der elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH vorliegt.
  5. (5)Absatz 5Glücksspielautomaten müssen während der gesamten Bewilligungsdauer folgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsder Glücksspielautomat muss den Anforderungen des § 20 an einen spielerschutzorientierten Spielverlauf entsprechen;der Glücksspielautomat muss den Anforderungen des Paragraph 20, an einen spielerschutzorientierten Spielverlauf entsprechen;
    2. 2.Ziffer 2der Glücksspielautomat darf keine anderen Funktionseigenschaften besitzen als jene, die im technischen Handbuch des Glücksspielautomaten beschrieben sind;
    3. 3.Ziffer 3der Glücksspielautomat muss an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, insbesondere an dessen zentrales Kontrollsystem, entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes elektronisch angebunden werden;
    4. 4.Ziffer 4auf jedem Glücksspielautomat muss eine lesbare Herstellerplakette, welche die nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen Informationen aufweist, sichtbar angebracht werden;
    5. 5.Ziffer 5die erforderlichen Glücksspielvignetten und Hardware-Komponenten auf jedem bewilligten Glücksspielautomaten müssen entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht werden.
  6. (6)Absatz 6Die Bewilligungsinhaberin hat nach der Erteilung der Bewilligung die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 5 der Behörde nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden. Dazu hat die Bewilligungsinhaberin binnen einer Frist von sechs Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomaten Folgendes vorzulegen:Die Bewilligungsinhaberin hat nach der Erteilung der Bewilligung die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 5, der Behörde nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden. Dazu hat die Bewilligungsinhaberin binnen einer Frist von sechs Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomaten Folgendes vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einseine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, mit dem Nachweis, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Abs. 5 eingehalten werden;eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, mit dem Nachweis, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Absatz 5, eingehalten werden;
    2. 2.Ziffer 2die Anbindungsbestätigung der Bundesrechenzentrum GmbH.
    Vor Übermittlung dieser Unterlagen darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen werden.
  7. (7)Absatz 7Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 6 nicht innerhalb der in Abs. 6 genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen gemäß Absatz 6, nicht innerhalb der in Absatz 6, genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheides ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 14 StGSG Änderung und Erlöschen der Glücksspielautomatenbewilligung


(1) Jeder Austausch, jede wesentliche Änderung (z. B. Änderung des Gehäusetyps oder Änderung der Spielprogramme) und jede Standortveränderung eines bewilligten Glücksspielautomaten ist der Behörde unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 3 anzuzeigen und bedarf einer Bewilligung gemäß § 13 Abs. 4.

(2) Die Bewilligung erlischt durch:

1.

Ablauf der Bewilligungsdauer des Glücksspielautomaten;

2.

dauernde Entfernung des Glücksspielautomaten;

3.

Erlöschen der Automatensalonbewilligung;

4.

Erlöschen der Ausspielbewilligung;

5.

Fehlfunktionen, die einen Betrieb des Glücksspielautomaten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes verhindern, sofern diese Fehlfunktion nicht bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens zwölf Wochen festzusetzenden Frist behoben wird. Während dieser Frist darf der betroffene Glücksspielautomat nicht betrieben werden.

(3) Die Behörde hat jede Änderung oder das Erlöschen einer Glücksspielautomatenbewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, auch der Landespolizeidirektion bekanntzugeben.

§ 15 StGSG Zutritt zu Automatensalons


  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat für die Einrichtung eines Zutritts- und Identifikationssystems in jedem von ihr betriebenen Automatensalon zu sorgen, welches den Anforderungen nach Abs. 2 bis Abs. 5 entspricht.Die Bewilligungsinhaberin hat für die Einrichtung eines Zutritts- und Identifikationssystems in jedem von ihr betriebenen Automatensalon zu sorgen, welches den Anforderungen nach Absatz 2 bis Absatz 5, entspricht.
  2. (2)Absatz 2Der Besuch eines Standortes eines Automatensalons ist nur Personen gestattet, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Auf dieses Verbot ist im Eingangsbereich des Standortes des Automatensalons und des Automatensalons durch einen entsprechenden Anschlag hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und die Identität sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG entspricht, nachzuweisen.Die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und die Identität sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG entspricht, nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Der Leiter/Die Leiterin eines Automatensalons hat die Identität des Besuchers/der Besucherin und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  5. (5)Absatz 5Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass Glücksspielautomaten nur unter Einhaltung des § 18 bedient werden können.Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass Glücksspielautomaten nur unter Einhaltung des Paragraph 18, bedient werden können.
  6. (6)Absatz 6Der Leiter/Die Leiterin eines Automatensalons kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch eines Automatensalons ausschließen, sofern dies nicht in der Absicht einer Diskriminierung der betreffenden Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung erfolgt.
  7. (7)Absatz 7Bewilligungsinhaberinnen haben sicherzustellen, dass jeder Spieler/jede Spielerin sich auf eigenen Wunsch für unbestimmte Zeit oder für einen von ihm/ihr selbst bestimmten Zeitraum oder bei Erreichen einer vom Spieler/von der Spielerin selbst gewählten Verlustobergrenze, vom Besuch und von der Teilnahme am Spiel in allen Automatensalons der Bewilligungsinhaberin selbst ausschließen kann („Selbstsperre“).
  8. (8)Absatz 8Die Bewilligungsinhaberin hat dafür Sorge zu tragen, dass Spielern/Spielerinnen die Stundung von Spieleinsätzen nicht ermöglicht wird.
  9. (9)Absatz 9Den Besuchern/Besucherinnen eines Automatensalons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
  10. (10)Absatz 10Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinn des Abs. 9 mit sich führt, so hat der Leiter/die Leiterin diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinn des Absatz 9, mit sich führt, so hat der Leiter/die Leiterin diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 16 StGSG Schulungsmaßnahmen


  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen darauf Bedacht zu nehmen, dass diese durch ihr bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigen, dass sie den ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung des Spielerschutzes nachkommen werden.
  2. (2)Absatz 2Bewilligungsinhaberinnen haben ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen, insbesondere dieses Gesetzes und des Stmk. Jugendgesetzes, als auch in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht fortlaufend zu schulen. Darüber hinaus sind den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in Schulungen – in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken und der Art und Größe des Unternehmens – die gesetzlichen Bestimmungen, die der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und dem Datenschutz dienen, in dem Ausmaß fortlaufend zu vermitteln, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sollen lernen, möglicherweise mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Falls eine natürliche Person eine berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten diese Pflichten nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.
  3. (3)Absatz 3Die Schulungen im Umgang mit Spielsucht sind in Form einer Grundschulung in der Dauer von zwei Tagen und jährlich zu besuchender vertiefender Schulungen in der Dauer von einem halben Tag zu absolvieren und haben jedenfalls die Bereiche Spielsuchtproblematik, Spielsuchtdiagnostik, Spielsuchtprävention und Möglichkeiten der Spielsuchttherapie zu umfassen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über den Aufbau, den Inhalt sowie die Art und Weise der Absolvierung der Schulung durch Verordnung erlassen, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert.
  5. (5)Absatz 5Die Bewilligungsinhaberin hat der Behörde jährlich über die von ihr gesetzten Schulungsmaßnahmen zu berichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 17 StGSG Beratung von Spielern/Spielerinnen


  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat an jedem Standort eines Automatensalons ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen einzurichten, die von der Information der Spieler/Spielerinnen bis zu deren Sperre reichen, abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den von der Bewilligungsinhaberin aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin hat an jedem Standort eines Automatensalons Informationsmaterial über Risiken übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sichtbar auszulegen.
  3. (3)Absatz 3Entsteht bei einem Besucher/einer Besucherin die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner/ihrer Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er/sie mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Bewilligungsinhaberin folgendes sicherzustellen:
    1. 1.Ziffer einsEs sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt.
    2. 2.Ziffer 2Durch besonders geschulte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ist mit dem Spielteilnehmer/der Spielteilnehmerin ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und dem Spielteilnehmer/der Spielteilnehmerin Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten sind.
    3. 3.Ziffer 3Im Anschluss daran ist der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin zu befragen, ob seine/ihre Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch seine/ihre Teilnahme am Spiel sein/ihr konkretes Existenzminimum gefährdet ist.
    4. 4.Ziffer 4Wird durch das Beratungsgespräch und die Befragung des Spielteilnehmers/der Spielteilnehmerin über eine allfällige Gefährdung des Existenzminimums die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel sein/ihr konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder verweigert der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin das Beratungsgespräch oder die Auskunft, ob eine Gefährdung des Existenzminimums vorliegt, ist der Leiter/die Leiterin verpflichtet, ihm/ihr den Besuch des Automatensalons dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.
  4. (4)Absatz 4Verletzt die Bewilligungsinhaberin die nach Abs. 3 vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein/ihr konkretes Existenzminimum im Sinne der Exekutionsordnung, haftet die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste.Verletzt die Bewilligungsinhaberin die nach Absatz 3, vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein/ihr konkretes Existenzminimum im Sinne der Exekutionsordnung, haftet die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste.
  5. (5)Absatz 5Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Bewilligungsinhaberin haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin bei seiner/ihrer Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 18 StGSG Spielerkarte


  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler/jeder Spielerin eine nummerierte Spielerkarte ausgestellt wird und die Teilnahme am Spiel an Glücksspielautomaten von Spielern/Spielerinnen nur unter Verwendung einer Spielerkarte möglich ist. Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind. Die entsprechenden Nachweise sind der Behörde vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Auf jeder ausgestellten Spielerkarte muss zumindest schon bei der Erstausstellung
    1. 1.Ziffer einsder Name der Bewilligungsinhaberin,
    2. 2.Ziffer 2der Vor- und Familienname und das Geburtsdatum des Spielers/der Spielerin,
    3. 3.Ziffer 3ein Lichtbild des Spielers/der Spielerin,
    4. 4.Ziffer 4das (Erst-) Ausstellungsdatum und
    5. 5.Ziffer 5eine Kartennummer
    ersichtlich angebracht sein.
  3. (3)Absatz 3Die Spielerkarte muss folgende Funktionen ermöglichen:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeige
      1. a)Litera ader Abkühlungsphase für Glücksspielautomaten im Automatensalon;
      2. b)Litera beines Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons und der Spielteilnahme;
    2. 2.Ziffer 2den Ausschluss von der weiteren Spielteilnahme im Fall des Erreichens der Abkühlungsphase für mindestens 15 Minuten;
    3. 3.Ziffer 3die Öffnung der technisch-mechanischen Vorrichtung gemäß § 10 Abs. 2a Z 5.die Öffnung der technisch-mechanischen Vorrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 2 a, Ziffer 5,
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass pro Spieler/Spielerin jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler/eine Spielerin ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzten Abkühlungsphase bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin auf diese Spielerkarte übertragen werden. Die Spielerin/Der Spieler darf ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Spielerkarte benützen. Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass die Spielerin/der Spieler ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlässt und keine fremde Spielerkarte benützt.
  5. (5)Absatz 5Bei jeder Ausstellung einer Spielerkarte hat die Bewilligungsinhaberin die Sorgfaltspflichten des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG einzuhalten.Bei jeder Ausstellung einer Spielerkarte hat die Bewilligungsinhaberin die Sorgfaltspflichten des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG einzuhalten.
  6. (6)Absatz 6Die in Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten mehrerer Bewilligungsinhaberinnen des Bundeslandes Steiermark oder nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 3 vorgesehenen Funktionen verfügen.Die in Absatz eins bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten mehrerer Bewilligungsinhaberinnen des Bundeslandes Steiermark oder nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Absatz 3, vorgesehenen Funktionen verfügen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 19 StGSG Alkohol- und Rauchverbot


Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen

  1. 1.Ziffer einsan Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt,
  2. 2.Ziffer 2offenkundig durch Alkohol oder andere Substanzen beeinträchtigten Personen das Spielen am Glücksspielautomaten verwehrt wird und
  3. 3.Ziffer 3am Standort eines Automatensalons nicht geraucht wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 20 StGSG Spielverlauf und Spielprogramm in Automatensalons


(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für einen Spielerschutz orientierten Spielverlauf zu sorgen. Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf besteht für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons, wenn

1.

die vermögenswerte Leistung des Spielteilnehmers/der Spielteilnehmerin höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt,

2.

die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10.000 Euro pro Spiel nicht überschreiten,

3.

jedes Spiel zumindest eine Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer/von der Spielteilnehmerin gesondert ausgelöst wird,

4.

keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z. 1 übersteigt noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z. 2 überschritten wird,

5.

eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung über den Höchsteinsatz nach Z. 1 oder Höchstgewinn nach Z. 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist,

6.

keine Jackpots ausgespielt werden und

7.

nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers/einer Spielteilnehmerin der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).

(2) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogrammes bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomaten ist anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in Automatensalons in einer Bandbreite von 85 bis 95% liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Behörde geändert werden darf. Werden dem Spielteilnehmer/der Spielteilnehmerin in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95% liegen.

(3) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.

(4) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass jeder Spielteilnehmer/jede Spielteilnehmerin jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen Einsicht nehmen kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018

§ 21 StGSG Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, allgemeine Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen


  1. (1)Absatz einsBewilligungsinhaberinnen haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen , denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie auf aktuellem Stand zu halten und schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.Bewilligungsinhaberinnen haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen , denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach Paragraph 4, FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie auf aktuellem Stand zu halten und schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des § 5 Z 1, des Einleitungssatzes der Z 2 sowie der Z 4 und 5 FM-GwG, insbesondere bei Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die BewilligungsinhaberinnenIn den Fällen des Paragraph 5, Ziffer eins,, des Einleitungssatzes der Ziffer 2, sowie der Ziffer 4 und 5 FM-GwG, insbesondere bei Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die Bewilligungsinhaberinnen
    1. 1.Ziffer einsdie Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 5, Anlage I und § 7 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 erster, zweiter, fünfter und sechster Satz FM-GwG einzuhalten;die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, 2 und 5, Anlage römisch eins und Paragraph 7, Absatz eins,, 2, 5, 6 und 7 erster, zweiter, fünfter und sechster Satz FM-GwG einzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2die Spielerin/den Spieler aufzufordern, bekannt zu geben, ob sie/er auf eigene Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will und gegebenenfalls die Identität ihrer/seiner Treugeberin/ihres/seines Treugebers. Die Spielerin/Der Spieler hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt die Spielerin/der Spieler bekannt, dass sie/er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will, so hat sie/er der Bewilligungsinhaberin auch die Identität der Treugeberin/des Treugebers nachzuweisen und es hat die Bewilligungsinhaberin die Identität der Treugeberin/des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität der Treuhänderin/des Treuhänders ist gemäß Z 1 bei physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin/des Treugebers ist in physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treugeberin/des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises der Treugeberin/des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Die Treuhänderin/Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bewilligungsinhaberin abzugeben, dass sie/er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität der Treugeberin/des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte (Abs. 3). Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Automatensalons zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen;die Spielerin/den Spieler aufzufordern, bekannt zu geben, ob sie/er auf eigene Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will und gegebenenfalls die Identität ihrer/seiner Treugeberin/ihres/seines Treugebers. Die Spielerin/Der Spieler hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt die Spielerin/der Spieler bekannt, dass sie/er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will, so hat sie/er der Bewilligungsinhaberin auch die Identität der Treugeberin/des Treugebers nachzuweisen und es hat die Bewilligungsinhaberin die Identität der Treugeberin/des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität der Treuhänderin/des Treuhänders ist gemäß Ziffer eins, bei physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin/des Treugebers ist in physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treugeberin/des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises der Treugeberin/des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Die Treuhänderin/Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bewilligungsinhaberin abzugeben, dass sie/er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität der Treugeberin/des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte (Absatz 3,). Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Automatensalons zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen;
    3. 3.Ziffer 3§ 8 Abs. 1 samt Anlage II und Abs. 2 bis 4 FM-GwG (vereinfachte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;Paragraph 8, Absatz eins, samt Anlage römisch II und Absatz 2 bis 4 FM-GwG (vereinfachte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;
    4. 4.Ziffer 4§ 9 Abs. 1 samt Anlage III, Abs. 2 und 3 sowie § 9a Abs. 1 FM-GwG (verstärkte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;Paragraph 9, Absatz eins, samt Anlage römisch III, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG (verstärkte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;
    5. 5.Ziffer 5im Fall von politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern und Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG (verstärktes Risiko) anzuwenden;im Fall von politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern und Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4 FM-GwG (verstärktes Risiko) anzuwenden;
    6. 6.Ziffer 6§ 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG in Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Spielerinnen/Spielern anzuwenden.Paragraph 11, Absatz eins bis 7 WiEReG in Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Spielerinnen/Spielern anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für Bewilligungsinhaberinnen, die zur Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Spielerinnen/Spielern auf Dritte zurückgreifen, gelten die §§ 13 bis 15 FM-GwG sinngemäß.Für Bewilligungsinhaberinnen, die zur Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Spielerinnen/Spielern auf Dritte zurückgreifen, gelten die Paragraphen 13 bis 15 FM-GwG sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Bewilligungsinhaberinnen haben überdies die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, des § 21 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 23 Abs. 1, 2 und 4 und des § 40 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.Bewilligungsinhaberinnen haben überdies die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins,, des Paragraph 21, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6, des Paragraph 23, Absatz eins,, 2 und 4 und des Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Bewilligungsinhaberinnen, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies § 24 FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.Bewilligungsinhaberinnen, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies Paragraph 24, FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.
  6. (6)Absatz 6Bewilligungsinhaberinnen haben eine besondere Beauftragte/einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu bestellen (Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter). Die Position der/des Geldwäschebeauftragten ist so einzurichten, dass diese/dieser lediglich dem Leitungsorgan des Unternehmens gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters sind ihr/ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen einzuräumen. Bewilligungsinhaberinnen haben
    1. 1.Ziffer einsdurch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben der Geldwäschebeauftragten/des Geldwäschebeauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können und
    2. 2.Ziffer 2sicherzustellen, dass die/der Geldwäschebeauftragte
      1. a)Litera afachlich so qualifiziert ist, dass sie/er mit ausreichendem Wissen über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ausgestattet ist, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können und
      2. b)Litera bzuverlässig ist.
  7. (7)Absatz 7Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Bewilligungsinhaberin kann die/der Geldwäschebeauftragte auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenkonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
  8. (8)Absatz 8Soweit in dieser und den folgenden Bestimmungen auf die Finanzmarktaufsicht (FMA) als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 21a StGSG Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen


  1. (1)Absatz einsBewilligungsinhaberinnen haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie den Verdacht, einen berechtigten Grund zu der Annahme oder Kenntnis davon haben, dass
    1. 1.Ziffer einseine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren,eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren,
    2. 2.Ziffer 2ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt,ein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt,
    3. 3.Ziffer 3eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht, odereine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB steht, oder
    4. 4.Ziffer 4die Spielerin/der Spieler der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 zuwidergehandelt hat.die Spielerin/der Spieler der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, zuwidergehandelt hat.
    Die Verständigung der Geldwäschemeldestelle ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Ver-wendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
  2. (1a)Absatz eins aDas Leitungsorgan leitet die in Abs. 1 genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Bewilligungsinhaberin, die diese Information übermittelt, niedergelassen ist.Das Leitungsorgan leitet die in Absatz eins, genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Bewilligungsinhaberin, die diese Information übermittelt, niedergelassen ist.
  3. (2)Absatz 2Bewilligungsinhaberinnen haben sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreterinnen/Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 21b StGSG Nichtabwicklung von Transaktionen


(1) Bewilligungsinhaberinnen haben nach Abgabe einer Meldung gemäß § 21a jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen mit der Spielerin/dem Spieler zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.

(2) Falls die Unterlassung der Abwicklung der in Abs. 1 genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben Bewilligungsinhaberinnen die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Abwicklung der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Spieleinsätze angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen ist jedoch zu unterlassen.

(3) Bewilligungsinhaberinnen sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die fragliche Transaktion abgewickelt werden.

(4) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt, gegenüber der Bewilligungsinhaberin anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende, nach § 21a meldepflichtige Transaktion zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden darf. Die Geldwäschemeldestelle hat von einer solchen Anordnung zu verständigen:

1.

die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub,

2.

die betroffene Spielerin/den betroffenen Spieler, wobei die Verständigung der Spielerin/des Spielers längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn ansonsten die Verfolgung der/des Begünstigten eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindert werden könnte. Die betroffene Bewilligungsinhaberin ist über den Aufschub der Verständigung der Spielerin/des Spielers zu informieren.

(5) Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs. 4 aufzuheben,

1.

sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind,

2.

sobald die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen.

(6) Eine Anordnung gemäß Abs. 4 tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Be-schlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat oder wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019

§ 21c StGSG Zusammenarbeit der Bewilligungsinhaberinnen mit Behörden


  1. (1)Absatz einsBewilligungsinhaberinnen und die/der Geldwäschebeauftrage haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß § 21a Abs. 1, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die diesen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen erforderlich scheinen.Bewilligungsinhaberinnen und die/der Geldwäschebeauftrage haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins,, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die diesen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen erforderlich scheinen.
  2. (2)Absatz 2Die Geldwäschemeldestelle hat Bewilligungsinhaberinnen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
  3. (3)Absatz 3Die Geldwäschemeldestelle hat den Bewilligungsinhaberinnen eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,
    1. 1.Ziffer einsdie ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben von Behörden oder der Bewilligungsinhaberinnen zu gefährden,
    2. 2.Ziffer 2Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden zu behindern, oder
    3. 3.Ziffer 3die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu gefährden.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 21d StGSG Informationsaustausch


  1. (1)Absatz einsBewilligungsinhaberinnen müssen über Systeme verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen zuständigen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben. Diese Systeme müssen geeignet sein, eine vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Schadenersatzansprüche können nicht aus dem Umstand erhoben werden, dass Bewilligungsinhaberinnen oder deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 6 Abs. 3 FM-GwG falsch war, eine Transaktion nicht oder verspätet durchgeführt haben.Schadenersatzansprüche können nicht aus dem Umstand erhoben werden, dass Bewilligungsinhaberinnen oder deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG falsch war, eine Transaktion nicht oder verspätet durchgeführt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,

§ 21e StGSG Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, Aufgaben der Behörden


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung sorgt dafür, dass die Bewilligungsinhaberinnen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Betreiberinnen/Betreiber von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen haben und Informationen über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Einhaltung der §§ 21 bis 21d in Verbindung mit den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG durch die Bewilligungsinhaberin mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Bewilligungsinhaberin zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 25 Abs. 2, des § 30 Abs. 1 bis 8 und der §§ 31, 32 und 33 Abs. 1 bis 3, 6 und 7 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Bewilligungsinhaberin oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.Die Landesregierung hat die Einhaltung der Paragraphen 21 bis 21d in Verbindung mit den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG durch die Bewilligungsinhaberin mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Bewilligungsinhaberin zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2,, des Paragraph 30, Absatz eins bis 8 und der Paragraphen 31,, 32 und 33 Absatz eins bis 3, 6 und 7 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Bewilligungsinhaberin oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Landesregierung kann in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anordnen, wobei § 9a Abs. 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß zu beachten sind.Die Landesregierung kann in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anordnen, wobei Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß zu beachten sind.
  4. (3)Absatz 3Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die Ahndung von Übertretungen und Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Geldwäschemeldestelle, mit den anderen Bundes- und Landesbehörden und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung vergleichbare Aufgaben zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen wahrnehmen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren. Für die Übermittlung von Informationen an Drittländer gilt § 25 Abs. 6 FM-GwG.Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die Ahndung von Übertretungen und Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Geldwäschemeldestelle, mit den anderen Bundes- und Landesbehörden und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung vergleichbare Aufgaben zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen wahrnehmen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren. Für die Übermittlung von Informationen an Drittländer gilt Paragraph 25, Absatz 6, FM-GwG.
  5. (3a)Absatz 3 aDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben hinsichtlich Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe einer anderen Behörde in Mitgliedstaaten oder in Drittländern § 25 Abs. 8 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben hinsichtlich Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe einer anderen Behörde in Mitgliedstaaten oder in Drittländern Paragraph 25, Absatz 8, FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
  6. (4)Absatz 4Ergibt sich in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen dient, so haben die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 21b Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.Ergibt sich in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen dient, so haben die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Paragraph 21 b, Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß.
  7. (5)Absatz 5Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, wenn sie Informationen von der Geldwäschemeldestelle im Wege der Amtshilfe oder des Informationsaustausches erhalten, der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen und Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
  8. (6)Absatz 6Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu beantworten, es sei denn
    1. 1.Ziffer einses liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass sich die Bereitstellung von Informationen durch die Geldwäschemeldestelle negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirkt,
    2. 2.Ziffer 2die Weitergabe von Informationen steht eindeutig in einem Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, oder
    3. 3.Ziffer 3die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant.
  9. (7)Absatz 7Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G zulässig.Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G zulässig.
  10. (8)Absatz 8Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, sobald sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Strafverfolgungsbehörden zu verständigen.
  11. (9)Absatz 9Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen eingesetzten Bediensteten auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard, auch in Bezug auf ihre Integrität arbeiten.
  12. (10)Absatz 10Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung einer Bewilligung (§§ 5 ff) und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht zu nehmen.Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung einer Bewilligung (Paragraphen 5, ff) und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht zu nehmen.
  13. (11)Absatz 11Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an § 3 Abs. 8 FM-GwG zu orientieren. Sie hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an Paragraph 3, Absatz 8, FM-GwG zu orientieren. Sie hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
  14. (12)Absatz 12Die Landesregierung hat die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 FM-GwG betreffend die Ermöglichung der Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und des § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG betreffend den Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern sinngemäß anzuwenden.Die Landesregierung hat die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3, FM-GwG betreffend die Ermöglichung der Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und des Paragraph 40, Absatz 2, bis 4 FM-GwG betreffend den Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 21f StGSG (weggefallen)


§ 21f StGSG seit 20.04.2020 weggefallen.

§ 22 StGSG Maßnahmen für den Betrieb von Glücksspielautomaten


(1) Sämtliche Glücksspielautomaten sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH anzubinden. Die Abrechnung von Glücksspielautomaten ist über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass

1.

in Automatensalons keine anderen Glücksspiele als nach diesem Gesetz bewilligte angeboten werden,

2.

Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in der Bewilligung und in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind, und

3.

eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse installiert wird.

(3) Die Bewilligungsinhaberin hat Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage sind diese den Besuchern/Besucherinnen an den Standorten kostenfrei auszuhändigen.

(4) Die Bewilligungsinhaberin hat der Behörde und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10.000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.

§ 23 StGSG Spielgeheimnis


  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat über die Spieler/Spielerinnen und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.Die Bewilligungsinhaberin hat über die Spieler/Spielerinnen und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht:
    1. 1.Ziffer einsin Verfahren vor ordentlichen Gerichten;
    2. 2.Ziffer 2gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren und gegenüber Verwaltungsgerichten;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
    4. 4.Ziffer 4in den Fällen des § 21 gegenüber der Geldwäschemeldestelle.in den Fällen des Paragraph 21, gegenüber der Geldwäschemeldestelle.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe einer dem § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmung auszutauschen.Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe einer dem Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, Ziffer 8, GSpG entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmung auszutauschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 24 StGSG Besuchs- und Spielordnung


  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat für jeden Standort eines Automatensalons eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen, im Internet zu veröffentlichen sowie in geeigneter Weise durch Anschlag am Standort des Automatensalons den Besuchern/Besucherinnen zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Spielregeln und Spielbedingungen für die in der Bewilligung zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze,
    2. 2.Ziffer 2die Bedingungen für den Eintritt,
    3. 3.Ziffer 3die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten
    4. 4.Ziffer 4die Bedingungen für das Bedienen eines Glücksspielautomaten (Identitätsnachweis und Spielerkarte),
    5. 5.Ziffer 5den Hinweis, dass jedem Spieler/jeder Spielerin auf sein/ihr Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß § 22 Abs. 3 ausgehändigt wird,den Hinweis, dass jedem Spieler/jeder Spielerin auf sein/ihr Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ausgehändigt wird,
    6. 6.Ziffer 6einen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons gemäß § 15 Abs. 6 sowieeinen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons gemäß Paragraph 15, Absatz 6, sowie
    7. 7.Ziffer 7einen Hinweis, dass an Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke zulässig und das Rauchverbot einzuhalten ist.
  3. (3)Absatz 3Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie ist der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 25 StGSG


(1) Unterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn an ihnen an einer gut sichtbaren Stelle zumindest folgende Informationen angebracht sind:

1.

der Name des Herstellers/der Herstellerin,

2.

die Modellbezeichnung,

3.

die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer,

4.

Name und Anschrift des Aufstellers/der Aufstellerin und

5.

Name und Anschrift des Betreibers/der Betreiberin.

(2) Unterhaltungsspielapparate müssen nach ihrer Bauart, ihrem technischen Zustand und ihrem Programm so beschaffen sein, dass bei ihrem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Spieler sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021

§ 26 StGSG


Verboten sind

1.

Geldspielapparate;

2.

Unterhaltungsspielapparate, die Spielprogramme verwenden,

a)

in deren Spielverlauf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren realitätsnah dargestellt wird oder

b)

deren Spielinhalt oder Spielweise nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde oder das sittliche Empfinden gröblich verletzt oder

c)

deren Spielinhalt kriegerische Handlungen darstellt oder aggressive, gewalttätige, kriminelle, rassistische oder pornografische Darstellungen enthält oder

d)

durch deren Spielinhalt oder Spielweise Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021

§ 27 StGSG


(1) Unterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden

1.

in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, ausgenommen Automatensalons;

2.

in Spielstuben;

3.

auf Jahrmärkten, Volksfesten und dergleichen.

(2) In gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, die nicht als Spielstube bewilligt sind, dürfen höchstens sechs Unterhaltungsspielapparate aufgestellt und betrieben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021

§ 28 StGSG


(1) Zum Betrieb einer Spielstube ist eine Bewilligung erforderlich.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Inhabers des Standorts;

2.

Anschrift des Standorts;

3.

die Betriebszeiten;

4.

die Anzahl der aufzustellenden Unterhaltungsspielapparate.

(3) Spielstuben müssen von Kindergärten, Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendheimen, Jugendherbergen und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg entfernt sein.

(4) Der Betrieb einer Spielstube darf nur in einem abgetrennten Raum erfolgen.

(5) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, auf längstens fünf Jahre zu befristen und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein.

(6) Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.

(7) Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

1.

die Dauer der Bewilligung;

2.

die Höchstzahl der aufzustellenden Unterhaltungsspielapparate;

3.

die Betriebszeiten.

(8) Die Bewilligung erlischt durch:

1.

Ablauf der Bewilligungsdauer;

2.

Auflassung des Standorts.

(9) Im Eingangsbereich einer Spielstube ist auf das im Stmk. Jugendgesetz festgelegte Mindestalter hinzuweisen. Der Betreiber/Die Betreiberin einer Spielstube hat das vorgeschriebene Mindestalter der Besucher/Besucherinnen zu kontrollieren und zu überwachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021

§ 29 StGSG


(1) Das Aufstellen, der Betrieb, der Austausch und die Entfernung von Unterhaltungsspielapparaten ist vom Betreiber/von der Betreiberin der Behörde zu melden.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Vor- und Familiennamen, die Adresse und das Geburtsdatum des Betreibers/der Betreiberin; bei juristischen Personen oder einer eingetragenen Personengesellschaft deren Bezeichnung und auch den Namen und die Adresse des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin;

2.

den beabsichtigten Aufstellungsort;

3.

die erforderlichen Genehmigungen für den Aufstellungsort;

4.

den Nachweis über das Verfügungsrecht des Betreibers/der Betreiberin über den Aufstellungsort;

5.

die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des Unterhaltungsspielapparates;

6.

ein Gutachten eines/einer Sachverständigen über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des Unterhaltungsspielapparates;

7.

ein Gutachten eines/einer Sachverständigen, mit dem bescheinigt wird, dass es sich bei dem jeweiligen Unterhaltungsspielapparat um keinen verbotenen Spielapparat und keinen Glücksspielautomaten handelt. Diese Gutachten müssen Fotos des Apparats und des verwendeten Spielprogrammträgers enthalten, auf denen insbesondere die gemäß § 25 Abs. 1 festgelegten Informationen und die Versionen der Spielprogramme erkennbar sind.

(3) Auf Grund der Meldung hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Aufstellen, den Betrieb und den Austausch am betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde dem Betreiber/der Betreiberin längstens binnen drei Monaten eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und das Aufstellen, den Betrieb und den Austausch zu untersagen. Ohne Bescheinigung dürfen Spielapparate nicht aufgestellt und betrieben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021

§ 30 StGSG Behörden und Parteistellung


(1) Die Landesregierung ist zuständig für die Wahrnehmung aller behördlichen Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit Glücksspielautomaten, mit Ausnahme der in Abs. 2 Z. 2 genannten Verfahren.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zuständig

1.

für die Wahrnehmung aller behördlicher Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit Spielapparaten;

2.

für die Durchführung von Strafverfahren betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 34.

(3) Dem Bundesminister/Der Bundesministerin für Finanzen kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung, einer Automatensalonbewilligung oder einer Glücksspielautomatenbewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Parteistellung zu. Die Landesregierung hat mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten zusammenzuarbeiten.

§ 31 StGSG Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes


  1. (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der §§ 21 bis 21d und 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 34 Abs. 1 Z 2, 3, 5, 7, 7a, 10, 11, 13 und 14, des § 34 Abs. 1 Z 6, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen handelt, und des § 34 Abs. 1 Z 8, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen handelt, mitzuwirken durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der Paragraphen 21 bis 21d und 32 Absatz eins,, 2, 4 und 5, des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5, 7, 7a, 10, 11, 13 und 14, des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen handelt, und des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8,, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen handelt, mitzuwirken durch
    1. 1.Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 32 StGSG Überwachung und Überprüfung


(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Organe der Behörde und die von ihr beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Automatensalons, Spielstuben oder jene Räumlichkeiten zu betreten, in denen ein begründeter Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit vorliegt, die diesem Landesgesetz unterliegt.

(2) Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Organen der Behörde und den von ihr beigezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligungen und sonstigen Aufzeichnungen vorzulegen.

(3) Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Glücksspielautomaten und der verwendeten Spielprogramme mit ein. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen die Durchführung von Spielen kostenlos zu ermöglichen.

(4) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei der Wahrnehmung ihres Überprüfungs- und Anweisungsrechts einen Dienstausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019

§ 33 StGSG Verweise


  1. (1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsGlücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025;Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 50/2025;
    2. 2.Ziffer 2Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2025;Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2025;
    3. 3.Ziffer 3Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2025;Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 37/2025;
    4. 4.Ziffer 4Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2024;Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 151/2024;
    5. 5.Ziffer 5Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2024;Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 151/2024;
    6. 6.Ziffer 6Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021;Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 123/2021;
    7. 7.Ziffer 7Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025.Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,.
  3. (3)Absatz 3Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73;Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, Sitzung 73;
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43.Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, Sitzung 43.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 33a StGSG Verarbeitung personenbezogener Daten


Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Geldwäschemeldestelle sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grund dieses Gesetzes ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019

§ 34 StGSG Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. 1.Ziffer einsals Bewilligungsinhaberin gegen die Betriebspflicht gemäß § 8 Abs. 2 verstößt;als Bewilligungsinhaberin gegen die Betriebspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, verstößt;
    2. 2.Ziffer 2Automatensalons ohne Standortbewilligung betreibt;
    3. 3.Ziffer 3Glücksspielautomaten ohne Bewilligung aufstellt, betreibt oder zugänglich macht;
    4. 4.Ziffer 4den Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Standortes eines Automatensalons oder des Automatensalons nach § 10 Abs. 2 Z 1 und § 10 Abs. 2a Z 2 nicht nachkommt;den Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Standortes eines Automatensalons oder des Automatensalons nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 2 a, Ziffer 2, nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5in einem Automatensalon technische Hilfsmittel bereithält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
    6. 6.Ziffer 6als Bewilligungsinhaberin, als Geschäftsleiterin/Geschäftsleiter oder als Leiterin/Leiter des Automatensalons die ihr/ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten verletzt;
    7. 7.Ziffer 7minderjährigen Personen entgegen § 15 den Zutritt zu einem Automatensalon oder die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht;minderjährigen Personen entgegen Paragraph 15, den Zutritt zu einem Automatensalon oder die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht;
    8. 7a.Ziffer 7 aihre/seine Spielerkarte einer anderen Person überlässt oder eine fremde Spielerkarte benützt;
    9. 8.Ziffer 8gegen Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen verstößt;
    10. 9.Ziffer 9die Verpflichtungen nach § 19 nicht befolgt;die Verpflichtungen nach Paragraph 19, nicht befolgt;

    9a.Ziffer 9 a die Verpflichtungen gemäß §§ 21 bis 21d nicht erfüllt;die Verpflichtungen gemäß Paragraphen 21 bis 21d nicht erfüllt;

    1. 10.Ziffer 10verbotene Spielapparate nach § 26 aufstellt, betreibt oder zugänglich macht;verbotene Spielapparate nach Paragraph 26, aufstellt, betreibt oder zugänglich macht;
    2. 11.Ziffer 11entgegen den Bestimmungen nach § 27 Spielapparate aufstellt oder betreibt;entgegen den Bestimmungen nach Paragraph 27, Spielapparate aufstellt oder betreibt;
    3. 12.Ziffer 12Spielapparate ohne Bescheinigung nach § 29 aufstellt, betreibt oder austauscht;Spielapparate ohne Bescheinigung nach Paragraph 29, aufstellt, betreibt oder austauscht;
    4. 13.Ziffer 13den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinn des § 32 nicht ermöglicht oder diese behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert;den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinn des Paragraph 32, nicht ermöglicht oder diese behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert;
    5. 14.Ziffer 14den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen den Zutritt zu den Automatensalons oder Spielstuben verweigert.
    Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Z 1 bis 14 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Ziffer eins bis 14 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 7 sind mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 40.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 7 sind mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 40.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 7a und 8 bis 14 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer 7 a und 8 bis 14 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
  4. (3a)Absatz 3 aVerwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a sind zu bestrafenVerwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9 a, sind zu bestrafen
    1. a)Litera amit einer Geldstrafe von höchstens 50 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder
    2. b)Litera bim Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 21 bis 21d mit einer Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 21d mit einer Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
  5. (4)Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  6. (5)Absatz 5Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) fünf Jahre.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9 a, beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) fünf Jahre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 34a StGSG Strafbarkeit von juristischen Personen


Die Bezirksverwaltungsbehörden können unter sinngemäßer Anwendung des § 35 FM-GwG Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen. § 34 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019

§ 34b StGSG Ahndung von Pflichtverletzungen


(1) Die Behörden haben bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen oder Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 34 oder 34a die Bestimmungen des § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 Abs. 3a oder § 34a eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß § 35 FM-GWG allein oder als Teil eines Organs einer juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019

§ 34c StGSG Informationspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden


Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung gemäß §§ 34 und 34a mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019

§ 34d StGSG


Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft wegen Übertretung der §§ 21 bis 21d unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 bis 3 FM-GwG auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gelten § 37 Abs. 4 bis 6 FM-GwG sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020

§ 35 StGSG


Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43, umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020

§ 36 StGSG Übergangsbestimmungen


(1) Werden Automatensalonbewilligungen bzw. Spielstubenbewilligungen nach diesem Gesetz an Standorten erteilt, an denen bereits Spielsalons bzw. Spielstuben nach dem Veranstaltungsgesetz 1969 aufrecht bewilligt sind, dürfen diese erst ab dem 1. Jänner 2016 konsumiert werden. Eine frühere Konsumation ist jedoch ab folgendem Zeitpunkt zulässig:

1.

endet die aufrechte Bewilligung mit einem früheren Zeitpunkt: ab dem Ablauf der Bewilligung;

2.

wenn die aufrechte Bewilligung zurückgelegt wird und - bei Spielsalons – diese Zurücklegung auch der Landesregierung nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde: ab dem Zeitpunkt der Zurücklegung.

(2) Glücksspielautomaten, die für Automatensalons nach Abs. 1 bewilligt werden, können ab jenem Zeitpunkt aufgestellt und betrieben werden, ab dem die Konsumation der Automatensalonbewilligung zulässig ist.

(3) Spielapparate, die für Spielstuben nach Abs. 1 gemeldet werden, können ab jenem Zeitpunkt aufgestellt und betrieben werden, ab dem die Konsumation der Spielstubenbewilligung zulässig ist.

§ 36a StGSG Übergangsbestimmungen zur Novelle


Die Prüfung gemäß § 29 Abs. 3 ist auch für vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 41/2018 gemeldete Spielapparate durchzuführen. Diese dürfen bis zur Entscheidung der Behörde weiter aufgestellt und betrieben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018

§ 36b StGSG Übergangsbestimmung zur Novelle


Bewilligungsinhaberinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 bereits über eine Bewilligung gemäß §§ 3 ff verfügen, müssen den Verpflichtungen gemäß §§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. f und § 21 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 spätestens bis 31. Dezember 2019 entsprechen und bis spätestens 1. Oktober 2019 eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellen und der Landesregierung bekannt geben.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019

§ 36c StGSG


Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 53/2021 ausgestellte Bescheinigungen gem. § 29 Abs. 3 für Spielapparate, die der Definition eines Geldspielapparates gem. § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b entsprechen, verlieren drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2021, das ist mit Ablauf des 7. August 2021, ihre Gültigkeit. Ab diesem Zeitpunkt dürfen diese Geräte nicht mehr aufgestellt oder betrieben werden. Der Betreiber hat innerhalb dieser Dreimonatsfrist Spielapparate, die der Definition eines Geldspielapparates gem. § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b entsprechen, zu entfernen und die Entfernung der Behörde schriftlich mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021

§ 36d StGSG Personenbezogene Bezeichnungen


Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 36e StGSG


Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 16/2026Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 16/2026 erteilten Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligungsinhaberinnen sind jedoch verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 16/2026 folgende Anpassungen vorzunehmen:Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026, erteilten Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligungsinhaberinnen sind jedoch verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026, folgende Anpassungen vorzunehmen:

  1. 1.Ziffer einsden Zugang zum Automatensalon durch eine technisch-mechanische Vorrichtung, die den Zutritt ausschließlich für Einzelpersonen ermöglicht, zu sichern;
  2. 2.Ziffer 2die Kennzeichnung des Standortes des Automatensalons an die Anforderung des § 10 Abs. 2 Z 1 anzupassen sowie eine Kennzeichnung des Automatensalons gemäß §10 Abs. 2a Z 2 vorzunehmen.die Kennzeichnung des Standortes des Automatensalons an die Anforderung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, anzupassen sowie eine Kennzeichnung des Automatensalons gemäß §10 Absatz 2 a, Ziffer 2, vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

§ 37 StGSG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 17. September 2014 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 38 StGSG Inkrafttreten von Novellen


  1. (1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 29 Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017, tritt Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2In der Fassung der 2. StGSG-Novelle, LGBl. Nr. 41/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 10 Abs. 2 Z 3, § 15 Abs. 2 1. Satz, § 15 Abs. 3 und 5, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 2 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Z 4 und Abs. 7 Z 2, § 29 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Z 12, § 35 Abs. 1 und § 36a mit 24. April 2018 in Kraft.In der Fassung der 2. StGSG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 15, Absatz 2, 1. Satz, Paragraph 15, Absatz 3 und 5, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2 bis 5, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36 a, mit 24. April 2018 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 23 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, tritt Paragraph 23, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
  4. (4)Absatz 4In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 5 Z 5a, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 2, 3 Z 5 und Abs. 4, die Überschrift des 2. Hauptstücks 5. Abschnitt, § 16 Abs. 2, die §§ 21 bis 21f und 31 Abs. 1, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 2 und 3, § 33a, § 34 Abs. 1 Z 9a und der Schlusssatz, Abs. 3a und 5, die §§ 34a bis 34d, 35 und 36b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. August 2019, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2,, Paragraph 5, Ziffer 5 a,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 2,, 3 Ziffer 5 und Absatz 4,, die Überschrift des 2. Hauptstücks 5. Abschnitt, Paragraph 16, Absatz 2,, die Paragraphen 21 bis 21f und 31 Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 2 und 3, Paragraph 33 a,, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9 a und der Schlusssatz, Absatz 3 a und 5, die Paragraphen 34 a bis 34d, 35 und 36b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. August 2019, in Kraft.
  5. (5)Absatz 5In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, der § 2 Abs. 1 Z 1, 17 und 18 und Abs. 2, der § 10 Abs. 2 Z 1, der § 18 Abs. 4, der § 21 Abs. 2, 4, 5 und 6 Z 1 bis 3, der § 21a Abs. 1a, der § 21e Abs. 2, 2a, 3, 3a, 8, 11 und 12, der § 31 Abs. 1, der § 33 Abs. 2, der § 34 Abs. 1 Z 7a, 9a und 13, Abs. 3 und 3a lit. b und die §§ 34d und 35 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. April 2020, in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 19 und § 21f außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020, treten das Inhaltsverzeichnis, der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 17 und 18 und Absatz 2,, der Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, der Paragraph 18, Absatz 4,, der Paragraph 21, Absatz 2,, 4, 5 und 6 Ziffer eins bis 3, der Paragraph 21 a, Absatz eins a,, der Paragraph 21 e, Absatz 2,, 2a, 3, 3a, 8, 11 und 12, der Paragraph 31, Absatz eins,, der Paragraph 33, Absatz 2,, der Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7 a,, 9a und 13, Absatz 3 und 3a Litera b und die Paragraphen 34 d und 35 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. April 2020, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19 und Paragraph 21 f, außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, die Überschrift des 3. Hauptstücks, § 25, § 26, die Überschrift des § 27, § 27, § 28 Abs. 2 und 7, § 29 Abs. 1, 2 Z 5, 6 und 7 und Abs. 3 sowie § 36c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Mai 2021, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2021, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 2,, die Überschrift des 3. Hauptstücks, Paragraph 25,, Paragraph 26,, die Überschrift des Paragraph 27,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz 2 und 7, Paragraph 29, Absatz eins,, 2 Ziffer 5,, 6 und 7 und Absatz 3, sowie Paragraph 36 c, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Mai 2021, in Kraft.
  7. (7)Absatz 7In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 23 Abs. 1 zweiter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, tritt Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 36d mit 1. September 2025 in Kraft getreten.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 36 d, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  9. (9)Absatz 9In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 9 und Z 18, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 5, § 5 Z 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 3 Z 5 und Z 7 sowie Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 2 und 2a, die Überschrift des § 11, § 11 Abs. 1, 2 Z 2 und Abs. 5 Z 2 und 4, § 12 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 4, die Überschrift des 5. Abschnitts, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17, § 18 Abs. 2, 3 und 5, § 19 Z 2 und 3, die Überschrift des § 21, § 21 Abs. 1 und 6, die Überschrift des § 21a, § 21a Abs. 2, § 21c Abs. 1, 2 und 3, § 21d Abs. 2, die Überschrift des § 21e, § 21e Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 11 und 12, § 24 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3 Z 2, § 34 Abs. 1 Z 2 und 4, § 36e sowie § 38 Abs. 8 und 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt § 33 Abs. 3 Z 3 außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Ziffer 18,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2 und 3 Ziffer 5 und Ziffer 7, sowie Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und 2a, die Überschrift des Paragraph 11,, Paragraph 11, Absatz eins,, 2 Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2 und 4, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 4,, die Überschrift des 5. Abschnitts, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 19, Ziffer 2 und 3, die Überschrift des Paragraph 21,, Paragraph 21, Absatz eins und 6, die Überschrift des Paragraph 21 a,, Paragraph 21 a, Absatz 2,, Paragraph 21 c, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 21 d, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 21 e,, Paragraph 21 e, Absatz eins,, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 11 und 12, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2 und 3 Ziffer 2,, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 36 e, sowie Paragraph 38, Absatz 8 und 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 3, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 53/2021, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (StGSG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 17.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2026
  3. § 0 gültig von 01.09.2025 bis 16.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025
  4. § 0 gültig von 07.05.2021 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2021
  5. § 0 gültig von 21.04.2020 bis 06.05.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2020
  6. § 0 gültig von 03.08.2019 bis 20.04.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 62/2019
  7. § 0 gültig von 24.04.2018 bis 02.08.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2018
  8. § 0 gültig von 17.09.2014 bis 23.04.2018

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück
Glücksspielautomaten

1. Abschnitt
Ausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 3

Allgemeines

2. Abschnitt
Ausspielbewilligung

§ 4

Ausspielbewilligung

§ 5

Ordnungspolitische Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung

§ 6

Sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung

§ 7

Inhalt des Bewilligungsbescheides

§ 8

Pflichten der Bewilligungsinhaberin

§ 9

Änderung und Erlöschen der Bewilligung

3. Abschnitt
Automatensalon

§ 10

Allgemeines

§ 11

Standortbewilligung

§ 12

Leiter/Leiterin des Automatensalons

4. Abschnitt
Glücksspielautomaten

§ 13

Glücksspielautomatenbewilligung

§ 14

Änderung und Erlöschen der Glücksspielautomatenbewilligung

5. Abschnitt
Spielerschutz, Spielverlauf, Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen

§ 15

Zutritt zu Automatensalons

§ 16

Schulungsmaßnahmen

§ 17

Beratung von Spielern/Spielerinnen

§ 18

Spielerkarte

§ 19

Alkohol- und Rauchverbot

§ 20

Spielverlauf und Spielprogramm in Automatensalons

§ 21

Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, allgemeine Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen

§ 21a

Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen

§ 21b

Nichtabwicklung von Transaktionen

§ 21c

Zusammenarbeit der Bewilligungsinhaberinnen mit Behörden

§ 21d

Informationsaustausch

§ 21e

Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, Aufgaben der Behörden

§ 21f

(entfallen)

6. Abschnitt
Begleitende Maßnahmen

§ 22

Maßnahmen für den Betrieb von Glücksspielautomaten

§ 23

Spielgeheimnis

§ 24

Besuchs- und Spielordnung

3. Hauptstück
Spielapparate

§ 25

Aufstellung und Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten

§ 26

Verbotene Spielapparate

§ 27

Aufstellungsorte für Spielapparate

§ 28

Spielstubenbewilligung

§ 29

Meldepflicht

4. Hauptstück
Behörden und Zuständigkeiten

§ 30

Behörden und Parteistellung

§ 31

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 32

Überwachung und Überprüfung

5. Hauptstück
Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 33

Verweise

§ 33a

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 34

Strafbestimmungen

§ 34a

Strafbarkeit von juristischen Personen

§ 34b

Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 34c

Informationspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden

§ 34d

Veröffentlichung von Unrechtsfolgen

§ 35

EU-Recht

§ 36

Übergangsbestimmungen

§ 36a

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 41/2018

§ 36b

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 62/2019

§ 36c

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2021

§ 36d

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 36e

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 16/2026

§ 37

Inkrafttreten

§ 38

Inkrafttreten von Novellen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 53/2021, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

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