§ 36b StGSG Übergangsbestimmung zur Novelle

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Bewilligungsinhaberinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 bereits über eine Bewilligung gemäß §§ 3 ff verfügen, müssen den Verpflichtungen gemäß §§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. f und § 21 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 spätestens bis 31. Dezember 2019 entsprechen und bis spätestens 1. Oktober 2019 eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellen und der Landesregierung bekannt geben.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019

In Kraft seit 03.08.2019 bis 31.12.9999
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