§ 6 StGSG Sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
  1. (1)Absatz einsFür die Erteilung einer Ausspielbewilligung hat die Bewilligungswerberin innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorlage von Konzepten über:
      1. a)Litera aSysteme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung;
      2. b)Litera bdie fortlaufende Schulung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Sicherstellung der Teilnahme der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an diesen Schulungen (§ 16);die fortlaufende Schulung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Sicherstellung der Teilnahme der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an diesen Schulungen (Paragraph 16,);
      3. c)Litera cSysteme und Einrichtungen zum Spielerschutz;
      4. d)Litera ddie Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);
      5. e)Litera edie Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielsperre abhängig vom Ausmaß der Besuche der Spielteilnehmerinnen/Spielteilnehmer bzw. der Spielzeiten;
      6. f)Litera fStrategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen;
      7. g)Litera gSysteme und Einrichtungen zur Betriebssicherheit, Qualitätssicherung und betriebsinternen Aufsicht;
      8. h)Litera hInfrastrukturen und Personal für die geplanten Automatensalons;
      9. i)Litera iEntwicklungsmaßnahmen und kontinuierliche Verbesserungsmaßnahmen;
    2. 2.Ziffer 2die Vorlage von Nachweisen über:
      1. a)Litera aMaßnahmen, die eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten sicherstellen;
      2. b)Litera bErfahrungen im Automatenglücksspielbereich;
      3. c)Litera cdie Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an das Datenrechnungszentrum der Bundesrechenzentrum GmbH;
      4. d)Litera dgeeignete Vorkehrungen bei Glücksspielautomaten gegen unberechtigten Zugang von außen sowie gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische und durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
      5. e)Litera eeine gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehene Teilnahme an einer den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;eine gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, Ziffer 8, GSpG vorgesehene Teilnahme an einer den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;
      6. f)Litera fdie Wahrung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten;
    3. 3.Ziffer 3die Vorlage einer Verpflichtungserklärung,
      1. a)Litera adass die in den Konzepten in Z 1 und im 5. Abschnitt vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen nach Erteilung der Bewilligung eingehalten werden;dass die in den Konzepten in Ziffer eins und im 5. Abschnitt vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen nach Erteilung der Bewilligung eingehalten werden;
      2. b)Litera bdass Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen entrichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Bewilligungswerberinnen mit einem Sitz außerhalb von Österreich haben zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen folgende Unterlagen vorzulegen:Bewilligungswerberinnen mit einem Sitz außerhalb von Österreich haben zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterlagen folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einseine Erklärung, dass für den Fall der erfolgreichen Bewerbung der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird oder
    2. 2.Ziffer 2einen Nachweis, dass die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Bewilligung verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegt und für den Fall der erfolgreichen Bewerbung für die Ausübung der Bewilligung eine Niederlassung in Österreich errichtet wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

In Kraft seit 17.02.2026 bis 31.12.9999
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