Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.02.2026
Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen
1.Ziffer einsan Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt,
2.Ziffer 2offenkundig durch Alkohol oder andere Substanzen beeinträchtigten Personen das Spielen am Glücksspielautomaten verwehrt wird und
3.Ziffer 3am Standort eines Automatensalons nicht geraucht wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,
In Kraft seit 17.02.2026 bis 31.12.9999
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