§ 19 StGSG Alkohol- und Rauchverbot

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2026 bis 31.12.9999

Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen

1.

an Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt,

2.

offenkundig durch Alkohol oder andere Substanzen beeinträchtigen Personen das Spielen am Glücksspielautomaten verwehrt wird und

3.

in Automatensalons nicht geraucht wird.

  1. 1.Ziffer einsan Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt,
  2. 2.Ziffer 2offenkundig durch Alkohol oder andere Substanzen beeinträchtigten Personen das Spielen am Glücksspielautomaten verwehrt wird und
  3. 3.Ziffer 3am Standort eines Automatensalons nicht geraucht wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

Stand vor dem 16.02.2026

In Kraft vom 17.09.2014 bis 16.02.2026

Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen

1.

an Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt,

2.

offenkundig durch Alkohol oder andere Substanzen beeinträchtigen Personen das Spielen am Glücksspielautomaten verwehrt wird und

3.

in Automatensalons nicht geraucht wird.

  1. 1.Ziffer einsan Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt,
  2. 2.Ziffer 2offenkundig durch Alkohol oder andere Substanzen beeinträchtigten Personen das Spielen am Glücksspielautomaten verwehrt wird und
  3. 3.Ziffer 3am Standort eines Automatensalons nicht geraucht wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

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