§ 21c StGSG (Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 ), Zusammenarbeit der Bewilligungsinhaberinnen mit Behörden - JUSLINE Österreich
§ 21c StGSG Zusammenarbeit der Bewilligungsinhaberinnen mit Behörden
StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
(1)Absatz einsBewilligungsinhaberinnen und die/der Geldwäschebeauftrage haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß § 21a Abs. 1, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die diesen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen erforderlich scheinen.Bewilligungsinhaberinnen und die/der Geldwäschebeauftrage haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins,, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die diesen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen erforderlich scheinen.
(2)Absatz 2Die Geldwäschemeldestelle hat Bewilligungsinhaberinnen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(3)Absatz 3Die Geldwäschemeldestelle hat den Bewilligungsinhaberinnen eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,
1.Ziffer einsdie ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben von Behörden oder der Bewilligungsinhaberinnen zu gefährden,
2.Ziffer 2Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden zu behindern, oder
3.Ziffer 3die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu gefährden.
(4)Absatz 4Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,
In Kraft seit 17.02.2026 bis 31.12.9999
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