§ 26 StGSG

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2021 bis 31.12.9999

Verboten sind

1.

Spielapparate, die Geldgewinne ausfolgenGeldspielapparate;

2.

Unterhaltungsspielapparate, die Verwendung von SpielprogrammenSpielprogramme verwenden,

a)

in deren Spielverlauf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren realitätsnah dargestellt wird oder

b)

deren Spielinhalt oder Spielweise nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde oder das sittliche Empfinden gröblich verletzt oder

c)

deren Spielinhalt kriegerische Handlungen darstellt oder aggressive, gewalttätige, kriminelle, rassistische oder pornografische Darstellungen enthält oder

d)

durch deren Spielinhalt oder Spielweise Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021

Stand vor dem 06.05.2021

In Kraft vom 17.09.2014 bis 06.05.2021

Verboten sind

1.

Spielapparate, die Geldgewinne ausfolgenGeldspielapparate;

2.

Unterhaltungsspielapparate, die Verwendung von SpielprogrammenSpielprogramme verwenden,

a)

in deren Spielverlauf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren realitätsnah dargestellt wird oder

b)

deren Spielinhalt oder Spielweise nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde oder das sittliche Empfinden gröblich verletzt oder

c)

deren Spielinhalt kriegerische Handlungen darstellt oder aggressive, gewalttätige, kriminelle, rassistische oder pornografische Darstellungen enthält oder

d)

durch deren Spielinhalt oder Spielweise Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021

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