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(1) Für jeden Automatensalon ist ein Leiter/eine Leiterin zu bestellenAnm.(2) Als Leiter/Leiterin darf nur bestellt werden, wer1.die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Z. 5 erfüllt und2.der Bestellung nachweislich schriftlich zugestimmt hat.(3) Der Leiter/Die Leiterin des Automatensalons ist verpflichtet, während: in der Betriebszeiten des Automatensalons persönlich anwesend zu sein und für den FallFassung LGBl. Nr. 16/2026Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.
(4) Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 2 erfüllt.16 aus 2026,
(1) Für jeden Automatensalon ist ein Leiter/eine Leiterin zu bestellenAnm.(2) Als Leiter/Leiterin darf nur bestellt werden, wer1.die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Z. 5 erfüllt und2.der Bestellung nachweislich schriftlich zugestimmt hat.(3) Der Leiter/Die Leiterin des Automatensalons ist verpflichtet, während: in der Betriebszeiten des Automatensalons persönlich anwesend zu sein und für den FallFassung LGBl. Nr. 16/2026Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.
(4) Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 2 erfüllt.16 aus 2026,